Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1817. (8)

s. 10. 
Die Oberpraͤsidenten bleiben wegen ihrer Dienstverwaltung Uns, Unserm 
Staatskanzler und den betreffenden Ministerien verantwortlich, und gehalten, 
sich uͤber die wider sie etwa eingehenden Beschwerden gehoͤrig auszuweisen. 
Die Verfuͤgungen der Minister sollen, der Regel nach, von ihnen 
selbst an die Oberpraͤsidenten erlassen werden, und einzelne Abtheilungen 
und Verwaltungen der Ministerien nur im Ersuchungsstyl an die Oberpraͤ— 
sidenten schreiben; doch sind die Oberpraͤsidenten gehalten, auf die Anschrei- 
ben derselben das Noͤthige zu veranlassen. 
Um den Geschaͤftsgang zwischen den Ministerien und Oberpraͤsidenten 
moͤglichst zu vereinfachen, sollen die Oberpraͤsidenten spaͤtestens bis Ende 
September jeden Jahres, jedem Minister für sein Ressort einen Verwal-= 
tungsplan der Provinz für das nächste Jahr einreichen, worin sie die wich- 
tigsten VBerwaltungsgegenstände, welche in demselben zur Ausführung kor- 
men, zusammenstellen, ihre Vorschlage darüber abgeben, und gleichzeitig mit 
demselben auch die vorgeschriebenen Kassen-Erars für das nächste Jahr einreichen. 
Wiu behalten Uns vor, die Oberprästdenten jährlich für einige Zeit 
nach Berlin zu berufen, und es werden alsdann von den Ministerien, mic 
ihrer Zuziehung, die gedachten Verwaltungs-Pläne und Etaks geprüft, fest- 
gestellt, und mit den Oberpräásidenten die nèthigen Verabredungen über ihre 
Ausführung genommen werden. Gegenstände, die sich nicht im Woraus 
bestimmen lassen, oder bei denen es auf eine schleunigere Entscheidung an- 
kommt, müssen nakürlich besonders berichtet werden. 
Nach Ablauf jeden Jahres sind die Oberpräsidenten verbunden, jedem 
Minister für sein Ressert, nach den einzelnen Abtheilungen desselben, späte- 
stens bis Ende Januar einen Hauptbericht über die Resultate des vorjäd- 
rigen Verwaltungsplans, die Ausführung desselben, und den dermaligen 
Zustand der Provinzialverwaltung zu erstalten. Auch werden sie ihnen un 
Laufe des Jahres von den wichtigern Ereignissen besondere Anzeige machen. 
. H.u. 
Durch die Befugnisse und Obliegenheiten der Oberpraͤsidenten in ihrer 
Eigenschaft als Praͤsidenten der Provinzialkonsistorien und Medizinalkollegien 
wird wegen der geistlichen, Schul= und Medizinal-Angelegenheiten dieje- 
nige Einwirkung nicht verändert, welche ihnen alt Oberpräsidenten durch 
die gegenwärtige Instruktion gegen die „Regterungen überhaupt beigelegt ist. 
Im Fall eines Krieges si sin, sob id der Feind die Grenzen der Pro- 
vinz betritt und bis dahin, daß Wir Seibst das Naͤhere befehlen, die 
Oberpraͤsidenten befugt und verpflichtet, in Beziehung auf die gesammte 
Civilverwaltung, alles auf ihre Berantwortlichkeit zu verfügen, was die 
Lage der Umstände zu Sicherstellung und Beförderung Unseres Allerhöchsten 
Interesse
	        
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