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richten, damit in dieser Hinsicht die Verfassung uͤberall gleich sey. Es sollen
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indessen zu den geistlichen und Schulräthen bei diesen Kommissionen Mitglieder n
des Konsistoriums genommen werden, und Wir überlassen es den Oberpräs--
denten, selbige zu wählen und zu ernennen.
K. 15.
So viel endlich das Verhältniß des Oberpräsidenten, als Präsidemen
des Konsistoriums, zu den Mitgliedern desselben, das Verhaltnitz der letzteren
unter sich und zu den Subalternen, die Diensteiceiplin und Verantworllich-
keit der bei dem Konsislorium angestellten Mitglieder und Beamten und den
Geschäftsgang anbetrifft, so findet darüber analogisch alles dasjenige Anwen-
dung, was in dieser Hinsicht in der Regierungsinstruktion vorgeschrieben ist.
Wir machen es Unserm Staats-Ministerium, den Ober-Präsidenten
und Konsistorien, so wie allen übrigen Bebbrden, welche dadurch betroffen
werden, zur Pflichr,, sich nach vorstehender Instruktion gebührend zu achten,
und haben zu den Konsikkorien das Vertrauen, daß sie mir# regem Eifer und
treuer Liebe die Pflicht ihres wichtigen Berufs zu erfüllen sich bestreben werden.
Gegeben Berlin, den 23sten Oktober 1817.
(L. S.) Friedrich Wilhelm.
C. Fürst v. Hardenberg.
(No. 130) Dienstanweisung für die Medizinalkellegien. Vom 23 sten Oktober 1817.
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden Koͤnig von
Preußen ꝛc. ꝛc.
ertheilen, in Folge Unserer Verordnung vom Zosten April 1818. wegen ver-
besserter Einrichtung der Provinzialbehörden, den darnach errichteten Medizi-
nalkollegien, unter Hinweisung auf die Instrukrionen für die Ober-Präsiden-
ten und Regierungen vom heutigen Tage, nachstehende Dienstanweisung.
g. 1.
Die Medizinalkollegien sind rein-wissenschaftliche und technisch= rathge-
bende Beb #rden für die Regierungen und Gerichte im Fache der polizeilichen
und gerichtlichen Medizin, und haben mithin keine Verwaltung.
Jahrgang 1#V. LI So
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gang.
Schluß.
Wirkungs--
kreis.