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So lange nicht Sanitaͤtskommissionen bei den einzelnen Regierungen
errichtet worden sind, vertreten sie auch deren Stelle bei sämmtlichen Regie-
rungen der Provinz.
. 2.
„nBe" Ihre Obliegenheiten und Befugnisse sind demnach hauptsächlich folgende:
nenbeiten. 1) die Angabe und Begutachtung allgemeiner Maaßregeln zur Befoͤrde-
rung der Kultur der medizinischen Wissenschaften und Kunst, zur Aus-
bildung der Medizinalpersonen und Beamten, und zur Einrichtung feh-
lender oder Vervollkommnung der in der Provinz bereits vorhandenen
öffentlichen Medizinal-Anstalten, besonders wenn sie zugleich Lehr= und
Bildungsanstalten für Medizlnalpersenen sind;
2) die Entwerfung oder Beurtheilung allgemeiner Päne zur Vervollkomm-
nung des Medizinal-Polizeiwesens der Provinz, und insbesondere die
Revision der Medizinalordnungen, Reglements, Taxen ke. kc. auch die
Abgabe gutachtlicher Vorschläge zu deren Berichtigung;
3) die Prüfung der Medizinalpersonen, in so weit solche überhaupt den
Provinzialbehörden übertragen ist, mit Ausschluß der Prüfung der Heb-
ammen, als welche bei den Regierungen, oder im Auftrage derselben, von
den Hebammenlehrern besorgt wird;
4) die Beurtheilung gerichtlich medizinischer Fälle; die Abfassung und re-
spektive Prüfung medizinisch --chirurgischer Gutachten, Attesiate und Obduk-
tions-Verhandlungen;
5) die Angabe und Prüfung allgemeiner Heilungs-, Verhaltungs= und
Sicherungs-Maaßregeln bei ausbrechenden Seuchen unter Menschen und
Thieren;
6) die Uncersuchung technischer Gegenstände, welche für das Medizinal-
wesen wichtig sind; z. B. die Analpse der Mineralwasser 22.;
7) die Zusammenellung von Generalwerken und die Abfassung übersichtlicher
periodischer Berichte, welche sich auf das Medizinal= und Sanitätswesen
beziehen, nach den von den Regierungen mitzutheilenden Materialien.
§. 3.
Pa e Die Medizinalkollegien sollen mindestens aus fünf Mitgliedern (Räthen
anere Ver= und Beisitzern) bestehen, unter denen sich jederzeit ein wissenschastlich gebilde-
Glengede ter Wundarzt und Pharmazeut, und wo solches zu erreichen möglich, auch
4% girn. Ccin Mitglied, welches wissenschafllich und praktisch in der Entbindungskunst
erfahren ist, so wie ein Thierarzt, befinden muß.
Die darin angestellten Aerzte haben in allen Angelegenheiten eine volle
Stimme, die übrigen Mitglieder selbige aber nur bei denjenigen Gegenstän-
den, welche ihre besondere Kunst oder Wissenschaft betreffen, und unter die-
ser Einschränkung ist sonst die Verfassung kollegialisch.
K. 4. Der