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licht nach vorher eingeholter Genehmigung des vorgesetzten Ministerli die
nothige Einrichtung zu treffen.
Nach Vorstehendem haben sich die Medizinalkollegien und übrigen
Behörden, die es angeht, gebührend zu achten.
Gegeben Berlin, den 23sten Oktober 1817.
(L. 8.) Friedrich Wilhelm.
C. Fürst v. Hardenberg.
WNo. 440.) Justruktion zur Geschäftsführung der Regierungen in den Kbniglich-Preußi-
schen Staaten. Bem 23 sten Oktober 1817.
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, Koͤnig von
Preußen rc. 2c.
haben durch das Gesetz vom Zosten April 1815. wegen verbesserter Einrich-
btung der Provinzialbehörden nicht nur in der innern Emrichtung der Regie-
rungen, sondern auch durch die darin verordnete Anstellung von Ober-Prasi-
denten und Errichtung von Provinzial-Konsistorien und Medizinal-Kollegien
in der Stellung und in dem Wirkungskreise der Reqgierung'en, so wesentliche
Abänderungen getroffen, daß Wir es notbig gefunden haben, die biöhertge
Dienstinstruktion vom 206ften Dezember 1808. einer genauen Durch'sicht und
Umarbeitung unterwerfen zu lassen, und ertheilen dem nach, nach Vollendng
derselben, den Regierungen, imu Hinweisung auf die beute von Uns vollzo-
genen Dienstinstrukrionen für die Ober-Prasidenren, Konsistorien und Medtzi-
mal-Kollegien für die Zukunft folgende Anweisung zum Dienst.
Abschnitk l.
Von dem Geschäftskreise der Regierungen und ihrer
Abtheilungen.
. I.
e Der Geschäftskreis der Regierungen erfkreckt sich auf alle Gegenstande
ivs der innern Landes-Verwamung, weiche von Unserm Staatskanzler, den Mi-
nistenn der auswärtigen Angelegenheiten, des Innern, der geistlichen Angeic-
9Leils