Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1817. (8)

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die öffentliche Communikation, Land= und Wasserstraßen; Chaussee- 
Anlagen; Strom-, Deich= und Brücken-Bauten, Fähren, Hafen- 
Bauten, Lootsen und Seeleuchten. 
3) die Forst= und Jazdpolizei; 
40 das gesammte Bauwesen in vorstehender Beziehung; 
5) die Aufsicht und Verwaltung der Regierungs-Haupkkasse; 
0) das gesammte Etats-, Kassen= und Rechnungswesen über die landes- 
herrlichen Intraden und Ausgaben, so weit deren Berwaltung der Re- 
gierung überwiesen ist. 
§. 4. 
Wenrn dessen ungeachtet Jweifel entstehen, ob eine Sache zur ersten 
oder zweiten Abtheilung gehörr, so entscheidet die vorgedachte Kabineksordre 
vom Zten Juni 1814. dergestalt, daß wenn die Sache von dem Finanzmin-- 
sterium ressorfirt, ste zur zweiten Abtheilung, von den übrigen Ministerien 
aber jedesmal zur ersten Abtheilung der Regterung verwiesen werden soll. 
§ 
. 5. 
Diese Sonderung der Regierungen in zwei Abtheilungen ist von Uns 
blos zur Vereinfachung, Abkuͤrzung und Erleichterung der Geschäfte angeordner 
worden. Jede Abtheilung verfuͤgt zwar in dem ihr angewiesenen Geschafis- 
kreise, sobald die Sache unbezweifelt ausschließlich dazu geboͤrt, ohne Konkur- 
renz der andern; im Fall d.e Sache aber in das Resfort derselben ebenfalls 
eingreift, kann sie es nur mi ibrem Vorwissen und Einoerständniß thun. 
Die Abtheilungen bilden daber auch keine abgesondert von einander, für sich 
bestehende Behörden, sondern machen zusammen Ein gemeinschaftliches Kolle- 
gium aus. In iorer gemeinschaftlichen Versammlung müssen folgende Gegen- 
stände vorgetragen und berathen werden: 
1) alle Gesetzentwürfe und allgemeine neue Einrichtungen, die i: Vor- 
schlag gebracht werden sollen; 
2) die Aufstellung der Grundsätze, nach welchen allgemein: Auf zen und 
Landeskosten ausgeschrieben und aufgebracht werden sollen, sofern dar- 
über nicht schon Vorschriften vorhanden sind: 
3) alle Berichte an die Ministerien, durch welche allgemeine Verwaltungs- 
Grundsätze oder neue das Allgemeine angehende Einrichtungen in Vor- 
schlag gebracht werden, so wie die darauf cingehenden GEntscheidungen; 
4) die zu treffenden Einleilungen und Maatzregeln wegen Ausführung 
neuer Gesetze, Berwaltungsgrundsätze und Normen, sobald sie nicht ganz 
ausschließlich den Wirkungskreis Einer Abtbeilung angehen; 
5) Abweichungen und Ausnahmen von bestimmten Vorschriften, wenn dazu 
wegen Gefohr im Verzuge nicht mehr höhrre Genehmigung eingeholt 
werden kann; (. §. 8.) 
0) alle 
Grundsatz 
in zwetfeihaf- 
ten Ssllen. 
Verbaͤltniß 
der beiden Ab- 
tbellungen zu 
einander. 
Gemein- 
schastliche 
Ve rsam ma- 
lung dersel- 
en. 
Ressort det 
Plenums.
	        
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