Contents: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1876 (3)

Haftung der 
Postanstalt für 
Briespost- 
sendungen. 
liim Allgemeinen 
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Aushändigung der bezüglichen Sendung an den Adressaten richtig erfolgt und 
auch bei der Beförderung irgend eine Unregelmäßigkeit nicht vorgekommen ist, 
so hat der Absender die Laufzettel-Gebühr von 20 Pfennig nachträglich zu entrichten. 
KS. 38. 
1 Haeftungspflichtig ist lediglich die Postanstalt der Aufgabe; berechtigt zur 
Ersatzforderung zunächst nur der Absender oder dessen Cessionar. 
II In denjenigen Fällen, in welchen der Absender nicht zu ermitteln ist, 
kann der Eesatzanspruch auch von dem Adressaten erhoben werden. 
III Für eine abhanden gekommene eingeschriebene Sendung wird, mit 
Ausnahme eines durch die eigene Fahrlässigkeit des Absenders, durch unabwend- 
bare Folgen von Naturereignissen oder durch die natürliche Beschaffenheit der 
Sendung herbeigeführten Verlustes, dem Absender durch die Aufaabepost eine 
Entschädigung von 42 Mark (21 fl österr. Währung) geleistet, wenn die Sen- 
dung während der Zeit verloren geht, als sie sich im Verwahre der Postanstalt befindet, 
und bezw. im Umfange der im § 2 unter lit a bezeichneten Postgebiete befördert wird. 
IV Für die auf Postanweisunngen eingezahlten Betiäge wird in 
demselben Umfange Garantie geleistet, wie für Sendungen mit baarem Gelde, 
und wird hiernach in dem Falle, wenn eine Postanweisung vor der Zustel- 
lung an den Adressaten bei der Postanstalt zu Verlust geht, der eingezahlte Be- 
trag und die Gebühr dem Absender auf dessen Ersatzforderung zuückerstattet. 
V Für Postauftragsbriefe haftet die Postverwaltung wie für sonstige 
eingeschriebene Briefe und für die eingezogenen Beträge in demselben Umfangeg- 
wie für die auf Postanweisungen eingezahlten Beträge. Eine weitere Haftung 
insbesondere für rechtzeitige Vorzeigung oder rechtzeitige Rücksendung des Post- 
auftrages nebst Anlage wird nicht übernommen; auch übernehmen die Postanstalten 
keinerlei Verpflichtung zur Erfüllung der besonderen Vorschriften des Wechselrechts. 
VI Für den Verlust gewöhnlicher Briefe, für die Beschädigung einer ein- 
geschriebenen Sendung, sowie für den durch verzögerte Befördernng oder Zu- 
stellung von Briefpostsendungen jeder Art entstandenen Schaden wird Seitens der 
Postanstalt kein Ersatz geleistet. 
VI. Für den in Brlefen versendeten, nicht angegebenen Werthsinhalt über-
	        
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