Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1817. (8)

Verbot an sich schon durch ein Gesetz feststeht, in letzterm aber die Strafe 
nicht ousdruͤcklich bestimmt isi. In diesem Falle können sie innerhalb der 
Grenzen des Allgemeinen Landrechts Th. 2. Tit. 20. 9. 33. 35. und 2340. 
die Strafe bstimmen und b.kannt machen. 
Auch steht ihnen ohne Anfrage frei, scbon bestehende Vorschriften von 
neuem in Erinnerung zu bringen und bekannt zu machen. 
g. 12. 
Jede Abkheilung der Regierung hat, unter den F. S. Nr. 6. und 7. 
festgesetzten Modifikattonen, die Anstellung, Disziplin, Beförderung, Ent- 
lassung und Pensionirung von den zu ihrem Ressort gehörigen Staatsbeam= 
ten, und unter nachfolgenden Beschränkungen: 
1) die Anstellung stehr der betreffenden Abtheilung in Ansehung aller übri- 
gen Beamten ihres Ressorts zu, mit Ausnahme: 
a) der Mitglieder des Kollegiums; 
D) aller Stellen, mit welchen der Naths= oder ein dhnlicher oder 
böherer Karakter verbunden ist; 
c) der Superintendenten und der damit in gleichem oder höherem 
Range sich befindenden reformirten und karholtischen Geistlichen; 
d) der Rektoren und Lehrer von Gymnasien, Lycäen und gelehrten 
Schulen, von welchen zur Universität entlassen wod; 
e) der Stellen von offentlichen Medizinal- Beamten, insofern deren 
Besetzung den Regierungen nicht besonders übertragen ist; 
f) der Oberbuͤrgermeister in den großen Städten; 
g) der Rendanten bei den Hauptkassen der Regierungen; 
1) der Oberföorster; 
i) der Bauinspektoren, Land- und Wasser-Baumeister; 
k) der Fabrik-Kommissarien. 
In diesen ausgenommenen Fällen muß jedesmal berichtet werden, 
und zwar, so viel die unter c. und d. gedachten Stellen betrifft, von 
dem Konsistorium der Provinz, in sofern demselben in seiner Dienst-In- 
struktion nicht ein Besetzungsrecht darüber beigelegt ist; 
2) bei den ihnen nachgelassenen Anstellungen müssen die Regierungen stets 
mit strenger Prüfung und Unpartheilichkeit zu Werke geben, mehr auf 
Treue, Fleitz und Geschicklichkeit, als auf Dienstalter sehen, und 
nur bei gleicher Würdigkeit dem letztern den Vorzug geben. 
Bei Besetzung von Forstbedienungen müssen sie auf Feldjäger, und 
bei den übrigen Stellen auf Invaliden, auf in Wartegeld stehende 
Beamre und Subjektre, welche den Krieg freiwillig mitgemacht haben, 
vorzüglich Rücksicht nehmen, so wie auf diejenigen Subjekte, welche 
Mm2 ihnen 
Verbaͤltniß 
zu den Re- 
gierungs- 
und Bezirké- 
Beamten.
	        
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