Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1817. (8)

Bei Eingebung der Vertraͤge muß mit aller Vorsicht und Ueberlegung zu 
Werke gegangen, aller unnütze und überflützige Kostenaufwand vermieden, und, 
der Regel nach, alles, wo solches anwenddar ist, durch den Weg der Ligitation 
herbeigeschafft werden. Einmal eingegangene Verträge müssen die Regierun- 
gen aber strenge halten, und die Ertüllung derselben nicht aus Sophistereien oder 
kleinlichen, engherzigen Ausflüchten verzögern oder schmilern. Die Würde 
und Gerechtigkeir einer Lande#-Behörde erfordert es ganz besonders, in Absicht 
auf Treue und Hetligkeit gültiger Verrräge mit gutem Beispiel voranzugehen. 
Jeder Departements-Rath und nach ihm das Präsidium sind, bei# eigener Ver- 
tretung dafür zu sorgen verbunden, daß die in den Vertragen eingegangenen 
Verbindlichkeiten fiskalischer Seits vollständig und gehörig erfüllt, insonderheit 
die Zahlungs-Termine eingehalten und diejenigen Münz-Sorten gezahlr wer- 
den, welche versprochen sind. Nur wenn klare Gesetze solches begründen, kann 
von dem Vertrage abgegangen werden. 
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Alle in Nücksicht des Regierungs-Ressorts entstehende Prozesse können die 
Regierungen, ohne Anfrage, nach ihrer pflis#mätigen Ueberzeugung anhängig 
machen, oder sich darauf einlassen, und durch die gesetzlichen Instanzen fortfüh- 
ren. Sie reichen jedoch halbjährig mit dem ersten Juli und Januar eine spezielle 
Nachweisung über den Gegenstand, das Fundament und die Lage derselben dem 
Ober-Präsidenten ein. Die von den Regierungen den fiskalischen Anwalden er- 
theilten Aufträge und Vollmachren sind hinreichend, um diese bei den Gerichten 
zu dem Prozeß zu legitimtren. 
Es ist zwar Pflicht der Regierungen, dem landesherrlichen Interesse und 
den Gerechtsamen der ihrer Verwaltung anvertrauten Anstalten, Kassen und 
moralischen Personen nichts zu vergeben; sie müssen aber weder übereilte und un- 
gegründete Klagen erheben, noch rechtmäßig wider sie angebrachte Klagen be- 
Kreiten, sondern lieber einen Anspruch aufgeben oder einrdumen, oder sich dar- 
über obne Prozeß mit den Interessenten zu vergleichen suchen, sobald der Rechts- 
punk’ dabei irgend erheblichem Bedenken unterworfen ist. Es findet hierüber 
gleichfalls dasjenige Anwendung, was im vorigen F. verordnet worden. Die 
Justiti rien sind dafür besonders verantworllich. 
d. 15. 
Ueber Gnadensachen muß von den Regierungen jedesmal berichtet wer- G 
den. Dabin gehören z. B. Erlasse oder Mild rung von rechtskräftigen Sra- 
fen; Nuederschlagung von Untersuchungen, sofern wider ein ausdrückliches 
Sztafgesetz gehandelt worden, Standeserhöhungen; Ertheilung von Titeln 2c. 
** 
Es ist eine nue, dem letzigen Ressort der Regierungen angemessene 
Spertellare zu entwerfen. Die Spor#eln sollen zu einem Prämien-Fonds 
gesam- 
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