Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1817. (8)

— 261 — 
angeht, berichtet die Kirchen= und Schul-Kommission auf dem allgemein vor- 
geschriebenen Wege an das Miesterium. " 
In welchen Fällen sie, die Kommission, sofern ihr vorstehend niche ei 
selbstständige Wirksamkeit beigelegt ist, die Genehmigung des vorgesetzt#en Mi- 
nisterii nöthig hat, ist nach den allgemeinen Grundsätzen der gegenwärtigen 
Instruktion zu beurtheilen. Aus der Bestimmung des Fplii# 8. folgt es also, daß 
sie bei Einführung neuer oder Vrränderung bestehender Lehr= und Schul-Pläné“ 
berichten muß. Z„ 
Um der allgemeinen Jugendbildung der Nation eine feste Richtschnur 
zu geben, beabsichtigen Wir eine allgemeine Schulordnung entwerfen zu lassen, 
und auf den Grund derselben sollen demnächst besondere Schulordnungen für 
die einzelnen Provinzen entworfen und dakei die Eigenthümlichkeiten derselben 
möglichst berücksichtigt werden. Bis dahin, daß solches geschchen, har die 
Kirchen= und Schulkommission sich in Ansehung des Schul= und Erziehungs- 
wesens nach den bisberigen Vorschriften zu achten. 
Es gehört endlich auch zu den vorzüglichsten Pflichten der Kommission, 
für die Erhaltung, gehörige Benutzung und Sicherstellung des Kirchen-, 
Schul= und Instituts-Vermögens, so wie dafür zu sorgen, daß es nicht mit 
andern Fonds vermischt werde. Wie weit sie darüber und bei dem, dasselbe 
berreffenden Etats= und Rechnungswesen, auf ihre Verantwortlichkeit, selbst- 
ständig handeln kann, ist in dem folgenden Iplu bestimmt. 
&.l 19. 
Der Abtheilung steht die Prüfung und Bestätigung von dem gesamm= „Ween des 
ten Etats-, Kassen= und Rechnungswesen sämmtlicher Kommnnalfonds und t 
Privatstiftungen, ferner von allen polizeilichen, gemeinnützigen oder andern wesens. 
woblkhätigen und frommen Anktalten und Institutionen, welche auf Kommu- 
nalbelträgen oder Fonds, oder auf Prioatstiftungen beruhen, zu, in so weit 
bei diesen Gegenständen die Cinwirkung der Landesbehbrde überhaupt gesetz- 
und verfassungsmäßig zulässig ist, uno die Anstalten und Stiftungen von der 
ersten Abtheilung ressortiren. Sie kann in dieser Hinsicht nach den bestehen- 
den Gesetzen, Vorschriften und Stiftungsurkunden ohne Anfrage verfahren. 
Ein Gleiches ist sie auch bei den auf Staatskosten gegründeten, gemein- 
nützigen Anstalten und Stifrungen zu thun berechtigt, sodbald der jährliche 
Beitrag der Staatskosten die Summe von Fünfhundert Thalern nicht überfteigr. 
Ist letzteres der Fall, so must zwar der Etat und die Rechnung zur Bestäti- 
gung und Abnahme höhern Orts eingereicht werden; innerhalb den Grenzen 
des bestätigten Erats ist aber auch alsdann die Abrbeilung ohne Anfrage zu 
verfügen besugt. Nur 
a) bei Etats-Ueberschreikungen, 
Jahrgang 1517. Nin b) bei
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.