Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1817. (8)

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0) bei Neubauen, welche die Summe von 500 Rthlr. und bei Reparatur- 
bauen, welche die von 1000 Rthlr. übersteigen. 
Zu Neubauen werden auch gerechnet: 
a) Alle Landbaue, wodurch der Zweck einer schon vorhandenen Bau-An- 
lage wesentiich veränderk wird, 
b) bei Wasserbanen, jede Abänderung schon bestehender Werke, wodurch 
die Richtung des Stroms, der Zustand der Schiffahrt, oder die Siche- 
rung, Bewässerung, und Entwässerung angrenzender Ländereien in 
ein neucs Verhällniß kommen. 
In allen Baufällen, wo berichtet werden muß, sind auch die Bau-An- 
schläge der Ober-Bau-Deputation zur Revision einzureichen. 
lo) Bei Kassen-DOefekten; 
11) Bei Vorschüssen, welche den der Abtheilung von dem Finanz= Ministeri 
bei der General-Staats-Kasse eröffneten Kredit übersteigen. 
Die Abtheilung muß aber für die baldige Wiedereinziehung oder Ver- 
rechnung der Vorschüsse sorgen. 
12) Bei allen extraordinairen, nicht etatsmäßigen Zahlungen, bei allen Erats- 
Ueberschreitungen, bei allen Verwendungen zu andern Zwecken, als der 
Erat bestimmt hat, und bei den durch die jetzige Instruktion nicht ausdrücklich 
überlassenen Dispositionen über Ersparungen bei etatsmäßigen Ausgaben. 
13) Bei wichtigen Fabrik-Anlagen, und bei allen Beschränkungen der Handels- 
und Gewerbe-Freiheit, so fern letztere in dem Regierungs-Bezirk bereits 
eingeführr ist. 
In allen übrigen Fällen, wo die gegenwärtige Instruktion es nicht aus- 
drücklich verlangt, oder es nicht durch besondere Gesetze und Verord- 
nungen außerdem vorgeschrieben worden, kann die Abtheilung nach 
ihrem pflichtmatigen Ermessen ohne Aofrage verfügen und verfahren; 
jedoch behält es 
14) wegen Einreichung der Etats und Rechnungen von den Staats-Kassen zur 
Prüfung, Bestätigung und Decharge, so wie ferner wegen Einreichung 
der geordneten Kassen-Erlrakte und Abschlüsse und der Kassen-Revisions= 
Protokolle, bei den bisherigen Vorschriften auch weiterhin sein Bewenden. 
Abschnitt III. 
Von dem. Geschäfts-Gange. 
&#. 22. 
Jedem Mitgliede des Kollegiums wird in seiner Abtheilung ein bestimmter 
Wirkungsk. ets nach den Haupt-Gattungen der Geschäfte abgegrenzt, mit mög- 
lichster Beobachtung der Gleichheit unter den einzelnen Mitgliedern, im Fall es 
nicht, 
Geschit 
derthellung.
	        
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