Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1817. (8)

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Die Referenten sind auch verpflichtet, zur Abkürzung des Geschäftsgan-= 
ges Rückfragen in eigenem Namen zu erlassen, und die Behörden, ihnen auf 
diesem Wege Auskunft zu geben. Der Referent muß jedoch von solchen Erlas- 
sen dem Korreferenten und vorsitzenden Direktor Nachricht, und die Antwort 
nebst dem Konzept seines Schreibens urschriftlich zu den Akten geben. 
27. 
Folgende. G'genstände müssen stets zum Vortrag gebracht werden: 
1) Alle Sachen von Wichtizkeit oder besonderem Interesse für die Abtheilung, 
z. B. Etats-Entwürfe 2c.; 
2) Alle Vorstellungen und Beschwerden gegen Verfügungen derselben; 
3) Alle Entreprise= und andere Kontrakte; 
4) Alle Sachen, wobei es darauf ankommt, ob Fiskus sich auf einen Rechts- 
streit einlassen, oder denselben anfangen, oder gegen Erkenntnisse Rechts- 
mittel ergreifen soll; 
5) Alle Geldzahlungen und Anweisungen, in sofern sie nicht auf klaren Vor- 
schriften beruhen; 
6) Alle vom Präsidium ausdrücklich zum Vortrage geschriebene Sachen; 
7) Alle zur Admachung ohne Vortrag geeignete Sachen, über welche der Kor- 
referent mit dem Referenten, oder diese mit dem Direktor nicht einver- 
standen sind. 
1 28. 
Bei dem Vortrage sowohl in dem Plenum als in den einzelnen Abtheilun- 
gen werden die Sachen nach der Mehrheit der Stimmen entschieden, und jedes 
Verbalten. Mirglied hat in seiner Abtheilung so wie im Plenum eine volle Sti me. Bei 
deren Gleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Jedes Mitglied wird 
dem Vortrage seine ganze Aufmerksamkeit widmen, und es werden während 
demselben alle andere Arbeiten, selbst das Unterschreiben untersagt. Die Jahl 
und Zeit der Sitzungen ordner das Präsidium an. 
§. 20. 
Der Regel nach müssen die Verfügungen, wo folches geschehen kann, und 
wrenng ver, die Arbeit nicht erschwert wird, blos durch Abschrifren des Dekrets, die jedoch 
en und des 
eschdfts- 
ganges. 
gehoͤrig zu vollziehen sind, erlassen, und Sachen, die sich dazu eignen, mit ei- 
nem bloßen Vermerk an die Unterbehoͤrden remittirt, uͤberhaupt aber dafuͤr ge-— 
sorgt werden, den Geschäftsgang so viel als möglich abzukürzen und zu ver- 
einfachen. 
. 3.
	        
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