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Abschnitt IV.
Von den Rechten und Pflitbten der Regierungsbeamten.
K. 34.
Dalder ganze Geschäftsbetrieb in bestimmte, fest abgegrenzte Departe= Asgemeine
ments vertheilt werden, und bei Ausnahmen hiervon ein und dasselbe Mitglied, "u. betfen
der Regel nach, die Sache von Anfang bis zu Ende bearbeiten soll, auch ein de
jeder Departementsrath oder in einzelnen Sachen ernannter Dezernent die Be-
fugniß hat, in dem ihm angewiesenen Geschäftskreise möglichst frei und selbst-
ständig zu wirken; so ist derselbe nicht allein für einen schnellen und ununter-
brochenen Fortgang, sondern auch für eine Hründliche und vorschriftsmäsige
Bearbeitung der dazu gehörigen Gegenstände, so wie für eine anständige und
schickliche Fassung der von ihm angegebenen Verfügungen, zunächst und vol-
ständig verantwortlich.
WVon dieser prinzipalen Verantwortklichkeit wird auch Niemand darch
den Beitritt des Kollegiums bei dem gehaltenen Vortrage, befreiet.
Ist das Mitglied von dem Kollegium abgestimmt worden, so darf es den Be-
schluß nicht vertreten, wenn es seine abweichende Meinung in dem Dekrete
kürglich vermerkt, und solches darunter vor dem vorsitzenden Direktor oder Prä-
sidenten hat bescheinigen lassen. Wohl aber haftet das Mitglied nachher voll-
ständig für den weitern Betrieb der Sache, und eine zweck= und ordnungs=
mäßige Ausführung des Beschlusses. Auch kann dasselbe zur Verantwortung
und vollen Vertretung gezogen werden, wenn es sich in der Folge ausweiset,
daß es aus Unkunde des Sachverhältnisses, der Gesetze oder Worschriften, oder
vielleicht gar aus blotzem Eigensinn abweichender Meinung gewesen, oder aber
durch falsche und unvollständige Darstellung das Kollegium zu dem Beschluß
verleitet hat.
g. 35.
Bei Gegenstaͤnden von besonderer Wichtigkeit, oder bei Unzulaͤnglich-
keit der Vorschriften und Mangel an Zeit, daruͤber hoͤhere Entscheidung ein-
zuholen, steht es jedem Mitgliede, wenn es die prinzipale Verantwortung
nicht übernehmen will, frei, das Sachverhältniß mit seiner Meinung schrift-
lich aufzusetzen. Dies wird bei dem Vortrage verlesen, berathen und enr-
schieden. Alsdann haftet der Dezernent blos für die vollständige und richrige
Darstellung des Sachverhältnisses, und dag insonderheit keine Umstände und
Gesichtspunkte von Erheblichkeit dabei übergangen worden, für den Beschluß
aber nicht weiter, als jedesn andere Mitglied. Bei dergleichen Votis muß
jedoch alle unnütze Weirlauftigkeit möglichst vermieden, auch jedesmal der
Beschluß nur von dem vorsitzenden Direktor oder Präsidenten darauf gesetzt
werden.
Oo?2 F. 36.