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Strafe anwenden, wenn das erste Mittel fruchtlos versucht worden, oder
böser Wille klar ist.
K.30.
Das Regierungspräsidium ist aus dem Prchsidenten und den beiden Di-
rektoren zusammen gesetzt, und in dieser Verbindung sowohl, als in seinen
einzelnen Gliedern, der nächste Vorgesetzte des Kollegii.
Insbesondere hat das Prästdium folgenden Wirkungskreis:
1) Es bearbeitet ausschließlich alles, was sich auf Ansetzung, Disziplin
und Entlassung der Mitglieder des Kollegiü# und der Referendarien, und
auf die Vertheilung der Geschäfte unter sie, beziehet. Es fertigt fer-
ner die Konduitenlisten von ihnen.
2) Es leitet den Vortrag, forgt für eine ernste, zweckmäßige, gründliche
und anständige Behandlung der Geschäfte, und führt die Aufsicht über
die Geschäftsführung der Mitglieder des Kollegii und der Subalternen.
Es ordnet daher auch die nbthigen Journäle und Geschäfts-Kon-
trollen, sowohl für das Kollegium, als die verschiedenen Unterbehörden
bei demselben, an. Von seiner Bestimmung hängt alles ab, was die
Regelmäßigkeit, Ordnung, den ununrerbrochenen Forkgang und die Kon-
trolle der Geschäfte, imgleichen die Form und Fassung der angegebenen
Verfügungen anbetrifft. Seine Aufsicht muß sich aber nicht blos auf
den formellen Geschäftsbetrieb beschränken, sondern et muß auch auf
das Innere der Sachen eingehen, einzelne Sachen nach den Akten prü-
fen, und binhalrende Berfügungen und Rückfragen verhücen und dafür
sorgen, daß die Bezirksbehörden und Privatinteressenten bei ihren An-
trägen und Gesuchen überall vollständig, gründlich und möglichst schnell
beschieden werden, auch die letzteren, wenn nach Lage der Sache eine
endliche Bescheidung noch nicht möglich ist, wenigstens sogleich eine vor-
läusige Nachricht von den obwaltenden Hindernissen erhalten, indem eine
gründliche und schleunige Bescheidung sehr wesentlich dazu beiträgt, die
Achtung und das Vertrauen der öffentlichen Behörden und sonach ihre
eigene Wirksamkeit zu vermehren.
Das Prästdium ist befugt, wegen Verletzung der Dienstpflichten,
Verzögerung, Nachläßigkeit und Oberflächlichkeit 2c. Mitglieder und Un-
terbeamte zurecht zu weisen, und letztere bis zu 30 Rehlr. in Ordnungs-
strafen zu nehmen, im Wiederholungsfalle aber verpflichtet, der vor-
gesetzten Behörde Anzeige davon zu machen.
Von den Mitgliedern des Kollegiums setzen Wir es voraus, daß
sie nie Veranlassung geben werden, um sie in Ordnungsstrafen zu neh-
men. Sollte dieser Fall aber dennoch eintreten, und die Zurechtweisun-
zen des Präsioiums bei ihnen ohne Erfolg bleiben; so ist dieses gehalten,
auf
Besondere
Rechte und
Pflichten
a. bes Prdsi-
diuns.