Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1817. (8)

— 273 — 
Strafe anwenden, wenn das erste Mittel fruchtlos versucht worden, oder 
böser Wille klar ist. 
K.30. 
Das Regierungspräsidium ist aus dem Prchsidenten und den beiden Di- 
rektoren zusammen gesetzt, und in dieser Verbindung sowohl, als in seinen 
einzelnen Gliedern, der nächste Vorgesetzte des Kollegii. 
Insbesondere hat das Prästdium folgenden Wirkungskreis: 
1) Es bearbeitet ausschließlich alles, was sich auf Ansetzung, Disziplin 
und Entlassung der Mitglieder des Kollegiü# und der Referendarien, und 
auf die Vertheilung der Geschäfte unter sie, beziehet. Es fertigt fer- 
ner die Konduitenlisten von ihnen. 
2) Es leitet den Vortrag, forgt für eine ernste, zweckmäßige, gründliche 
und anständige Behandlung der Geschäfte, und führt die Aufsicht über 
die Geschäftsführung der Mitglieder des Kollegii und der Subalternen. 
Es ordnet daher auch die nbthigen Journäle und Geschäfts-Kon- 
trollen, sowohl für das Kollegium, als die verschiedenen Unterbehörden 
bei demselben, an. Von seiner Bestimmung hängt alles ab, was die 
Regelmäßigkeit, Ordnung, den ununrerbrochenen Forkgang und die Kon- 
trolle der Geschäfte, imgleichen die Form und Fassung der angegebenen 
Verfügungen anbetrifft. Seine Aufsicht muß sich aber nicht blos auf 
den formellen Geschäftsbetrieb beschränken, sondern et muß auch auf 
das Innere der Sachen eingehen, einzelne Sachen nach den Akten prü- 
fen, und binhalrende Berfügungen und Rückfragen verhücen und dafür 
sorgen, daß die Bezirksbehörden und Privatinteressenten bei ihren An- 
trägen und Gesuchen überall vollständig, gründlich und möglichst schnell 
beschieden werden, auch die letzteren, wenn nach Lage der Sache eine 
endliche Bescheidung noch nicht möglich ist, wenigstens sogleich eine vor- 
läusige Nachricht von den obwaltenden Hindernissen erhalten, indem eine 
gründliche und schleunige Bescheidung sehr wesentlich dazu beiträgt, die 
Achtung und das Vertrauen der öffentlichen Behörden und sonach ihre 
eigene Wirksamkeit zu vermehren. 
Das Prästdium ist befugt, wegen Verletzung der Dienstpflichten, 
Verzögerung, Nachläßigkeit und Oberflächlichkeit 2c. Mitglieder und Un- 
terbeamte zurecht zu weisen, und letztere bis zu 30 Rehlr. in Ordnungs- 
strafen zu nehmen, im Wiederholungsfalle aber verpflichtet, der vor- 
gesetzten Behörde Anzeige davon zu machen. 
Von den Mitgliedern des Kollegiums setzen Wir es voraus, daß 
sie nie Veranlassung geben werden, um sie in Ordnungsstrafen zu neh- 
men. Sollte dieser Fall aber dennoch eintreten, und die Zurechtweisun- 
zen des Präsioiums bei ihnen ohne Erfolg bleiben; so ist dieses gehalten, 
auf 
Besondere 
Rechte und 
Pflichten 
a. bes Prdsi- 
diuns.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.