Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1817. (8)

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Die besonberen Rechte und Prchten der Räthe und Assessoren ergeben 4. Pektlice 
sich aus dem Vorstehenden von selbst. Jeder von ihnen muß den ihm ange= A 
wiesenen Geschäftskreis mit Wärme und innerer Theilnahme auffassen und #beraott. 
mit Geist, Würde, Gründlichkeit und Umsiche verfolgen, fern von Leidenschaft 
und persönlichen oder andern Nebenrucksichten. Es ist nicht genug, wenn 
sie sich blos auf die ihnen zugeschriebenen Sachen beschränken; sie müssen auch 
aus einem eigenen Antriebe Gegenstände, welche ihnen nöthig und nützlich 
scheinen, zur Sprache bringen, Sachen anregen, die in Vergessenheit zu ge- 
rathen drohen; säumige Behörden erinnern, für den baldigen Abgang der 
von ihnen angegebenen Verfügungen sorgen, und sich in forewährender Kennt- 
niß über die örtliche Lage der ihnen zugewiesenen Verwaltungsgegenstände, 
und die Art und Weise, wie die angegebenen Verfügungen ausgeführt wer- 
den, zu erhalten suchen; kurz, mit stets regem und treuem Eifer das Beste 
des Dienstes und das Wohl des Ganzen wahrnehmen und befördern. 
Zu diesem Zwecke sind sie befugk, die Geschäftsführung der unter ihnen 
arbeitenden Beamten zu beobachten, und die nachlßpigen zurecht zu weisen, 
und nöthigenfalls unter Mitzeichnung des Direbtors bis zur Höhe von s Rlhlr. 
in Ordnungsstrafen zu nehmen. 
Jeder Rath musß jährlich einen Theil seines Departements, die Do- 
mainenráthe aber müssen ihr ganzes Departement bereisen. Sie führen auf 
der Reise ein vollständiges Tagebuch, welches nach ihrer Rückkehr von dem 
Korreferenten zum Vortrage gebracht und wenn darauf das Erforderliche ver- 
fügt ist, zu den Materialien des jährlichen Haupt-Verwaltungs-Berichts ge- 
sammelt wird. 
Jeder Departements-NRath ist befugt und schuldig, schon an Ort und 
Stelle das Erforderliche zur Abstellung von Mängeln zu verkügen, und die Dienst- 
führung der Kreis= und Orts-Behörden in Sachen seincs Deparkements, so wie 
die Kreis= und Orts-Kassen, welche von der Regierung ressortiren, zu revidiren. 
Letzteres ist insonderheit die Pflicht derjenigen Räthe, zu deren Geschäfts- 
kreise die Aufsicht über die betreffende Kreis= oder Ort-Kasse gehört. 
Mängel, deren Rüge auger ihrem Geschäftskreise liegt, müssen sie gleich- 
wohl nicht unbeachtet lassen, sondern dem Präsidium bei eigener Vertretung 
anzeigen. 
#. 43. 
Die Verhältnisse der Oberforstmeister außer dem Kollegium, und als erste #. der Ober 
technische Forst-Beamte des Regierungs-Bezirks, bestimmt eine besondere Dienst- Psewestr 
Instruktion, worauf sie hier verwiesen werden. beit. 
Beim Kollegium nehmen sie als Mitglieder an den Geschaͤften, Berathun- 
gen und Verfuͤgungen Antheil, die in ihr Fach einschlagen, bearbeiten die ihnen 
Jabrgang 1617. Pp darin
	        
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