Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1817. (8)

zur soliden, rechtlichen und vorschriftsmäßigen Kassen-Verwaltung gehört. Bei 
den Verfügungen an die Kassen sind sie, sofern sie selbige nicht selbst angegeben 
haben, zwar nicht wegen der Zahlung an sich, als welche jedesmal der Dezer= 
nent zunächst zu vertreten hat, wohl aber dafür veramwortlich, daß keine Erats= 
Ueberschreitungen, keine Anweisungen auf unrechte Fonds erfolgen, überhaupe 
nichts gegen die Vorschriften der Etats-, Kassen= und Rechnungs-Verwaltung 
unternommen werde. 
#. 46. 
Der geistlichen und Schul-Räthe besondere Mflicht ist es, dafür vorzüg- 
lich zu sorgen, daß der öffentliche Schul= und geistliche Unterricht und Kultus, 
sowohl seinem Innern als Aeußern nach, den Vorschriften gemaß, gehörig be- 
obachtet werde. Sie können, dem Befinden nach, Vorschläge #mmachen, wie bei- 
des verbessert werden kann, um Religiositckt und Moralität, Ouldungsgeist und 
Annäherung zwischen den verschiedenen Glaubens-Verwandten, Bürgersinn 
and Theilnahme für die öffentliche Sache, Anhänglichkeit und Liebe für König, 
Vaterland und Verfassung, Achtung für die Gesetze zu befördern. 
Sie müssen sich nicht begnügen, die ihnen zugetheilten Sachen ordenllich 
und gut zu bearbeiren, überhaupt nicht blos durch Vorträge im Kollegium und 
amrliche Erlasse, sondern auch durch persönliches Beispiel und Wirken warmen 
Eifer und lebendige Thätigkeit für Verbesserung des geistlichen und Schul-Un- 
terrichts, unter den Predigern und Schullehrern zu verbreiten suchen. Unge- 
achtet den geistlichen und Schul-Rathen mit obliegk, auf den Lebenswandel und 
die Amtsführung der Geistlichen und Schullehrer Acht zu haben, Unregelmäßig= 
keiten zu rügen, oder nöthigenfalls amtlich zur Sprache zu bringen; so müssen sie 
sich doch nicht blos als die Aufseher des geistlichen und Lehrcr= Standes, sondern 
mehr als seine Genossen und Vertraute betrachten, seine Würde zu behaupten 
und sein Bestes zu befördern beflissen seyn. 
Es versteht sich von selbst, daß sofern die geistlichen und Schul-Räthe 
als Mitglieder der Regierung handeln, sie sich in denjenigen Befugnissen halten 
müssen, welche den Regierungen in den geistlichen und Schul-Angelegenheiten 
überhaupt beigelegt sind. Sie sind überdies die Organe, deren sich das Konsi- 
storium für besondere Angelegenheiten seines Ressorts nach ndherer Bestimmung 
der demselben ertheilten Instruktion bedienen kann, und Mitglieder desselben mirt 
Sit und Stimme, wenn sie bei dem Konsistorium anwesend sind. 
7 . 
Der Medizinal-Rath bearbeitet bei den Regierungen alle in die Gesund- 
heits= und Medizinal-Polizei einschlagende Sachen, und hat in Beziehung dar- 
auf alle Rechte, Pflichten und Verantwortlichkeiten der übrigen Departemems- 
Räthe. Er mup die wichtigern Medizinal-Anstalten von Zeit zu Ze# revidiren, 
Pp 2 auch 
k. der geick- 
lichen und 
Schalráehe. 
. der Medi 
" deen
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.