zur soliden, rechtlichen und vorschriftsmäßigen Kassen-Verwaltung gehört. Bei
den Verfügungen an die Kassen sind sie, sofern sie selbige nicht selbst angegeben
haben, zwar nicht wegen der Zahlung an sich, als welche jedesmal der Dezer=
nent zunächst zu vertreten hat, wohl aber dafür veramwortlich, daß keine Erats=
Ueberschreitungen, keine Anweisungen auf unrechte Fonds erfolgen, überhaupe
nichts gegen die Vorschriften der Etats-, Kassen= und Rechnungs-Verwaltung
unternommen werde.
#. 46.
Der geistlichen und Schul-Räthe besondere Mflicht ist es, dafür vorzüg-
lich zu sorgen, daß der öffentliche Schul= und geistliche Unterricht und Kultus,
sowohl seinem Innern als Aeußern nach, den Vorschriften gemaß, gehörig be-
obachtet werde. Sie können, dem Befinden nach, Vorschläge #mmachen, wie bei-
des verbessert werden kann, um Religiositckt und Moralität, Ouldungsgeist und
Annäherung zwischen den verschiedenen Glaubens-Verwandten, Bürgersinn
and Theilnahme für die öffentliche Sache, Anhänglichkeit und Liebe für König,
Vaterland und Verfassung, Achtung für die Gesetze zu befördern.
Sie müssen sich nicht begnügen, die ihnen zugetheilten Sachen ordenllich
und gut zu bearbeiren, überhaupt nicht blos durch Vorträge im Kollegium und
amrliche Erlasse, sondern auch durch persönliches Beispiel und Wirken warmen
Eifer und lebendige Thätigkeit für Verbesserung des geistlichen und Schul-Un-
terrichts, unter den Predigern und Schullehrern zu verbreiten suchen. Unge-
achtet den geistlichen und Schul-Rathen mit obliegk, auf den Lebenswandel und
die Amtsführung der Geistlichen und Schullehrer Acht zu haben, Unregelmäßig=
keiten zu rügen, oder nöthigenfalls amtlich zur Sprache zu bringen; so müssen sie
sich doch nicht blos als die Aufseher des geistlichen und Lehrcr= Standes, sondern
mehr als seine Genossen und Vertraute betrachten, seine Würde zu behaupten
und sein Bestes zu befördern beflissen seyn.
Es versteht sich von selbst, daß sofern die geistlichen und Schul-Räthe
als Mitglieder der Regierung handeln, sie sich in denjenigen Befugnissen halten
müssen, welche den Regierungen in den geistlichen und Schul-Angelegenheiten
überhaupt beigelegt sind. Sie sind überdies die Organe, deren sich das Konsi-
storium für besondere Angelegenheiten seines Ressorts nach ndherer Bestimmung
der demselben ertheilten Instruktion bedienen kann, und Mitglieder desselben mirt
Sit und Stimme, wenn sie bei dem Konsistorium anwesend sind.
7 .
Der Medizinal-Rath bearbeitet bei den Regierungen alle in die Gesund-
heits= und Medizinal-Polizei einschlagende Sachen, und hat in Beziehung dar-
auf alle Rechte, Pflichten und Verantwortlichkeiten der übrigen Departemems-
Räthe. Er mup die wichtigern Medizinal-Anstalten von Zeit zu Ze# revidiren,
Pp 2 auch
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lichen und
Schalráehe.
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