k. der Bau-
raͤthe ·
1 der Rest-
readarien.
auch das beachten, was aus der Instruktion für die Medizinal-Kollegsen von
heute, auf ihr Anwendung findet. Er darf zwar medizinische Praris treiben,
aber nur in so weir, daß seine Amts-Geschäfte dabei nicht leiden.
. 48.
Die Bau-Räthe führen die Aufsicht über das gesammte Ban-Wesen im
Regierungs-Bezirke, und sorgen für die tüchtige und zweckmäßige Ausführung
der öffentlichen Baue, unter möglichster Kosten-Ersparung.
Sie führen die Aufsicht über die Bau-Beamten und Aufseher der Ge-
bäude und dffentlichen Bau-Anlagen aller Art, besonders über die Kommuni-
kations-Anlagen.
Sie sorgen für deren gründliche, pflichtmäßige Geschäftsführung, und
dürfen weder selbst Unternehmer öffentlicher Baue seyn, oder Theil an solchen
Unternehmungen haben, noch gestatten, daß solches von den übrigen Bau-Off-
zianten geschehe, oder daß diese sich mit Auszahlung der Baugelder befassen.
Sie müssen ferner alle öffentliche Bau-Anlagen, besonders auch die Do-
mainen= und Forst-Bauten, wens es möglich ist, jährlich eimmal bereisen, die
schiffbaren Elüsse aber sowohl im Frühjahre zur Beurtheilung der erforderlichen
Verbesserungen, als im Herbste zur Prfung der ausgeführten Arbeiten, befah-
ven und über ihre Bereisung den Regierungen Bericht erstatten.
Im Kollegium liegt ihnen die Reoision aller Bau-Anschlage ob, und es
darf ohne ihr Vorwissen keine Veränderung an dem Bau, während dessen Aus-
führung, genehmigt und vorgenommen werden.
Generalien, welche auf das Bauwesen Bezug baben, alle Sachen, wel-
che die Einleirung, Ausführung und Abnahme der Baue, deren technische Be-
urtheilung, die Dienstveränderungen und Disziplin der Baubeamten, die Prüä-
fung der Bauhandwerker, und die Maaße und Gewichte betreffen, gehoͤren
zur Bearbeilung der Bauräthe.
Uebrigens sind ihre Rechte und Pflichten denen der andern Rc#he
sleich. Als Korreferenten sind ste für das Technische ihres Geschäftskreises
veranktwortlich.
#.0.
Die Anstellung und Entlagung der Referendarien ist Sache des Präsidüä.
Um als Referendar angestellt zu werden, mug der Kandidat gute Schul-
kenn#unisse in allen und neuern Sprachen, in Gelchichte und Mathematik, in
den Staatswissenschaften und deren Hülfswissenschaften, namenklich Oekono-
mie und Technologie, auch gründliche Kenm##ß des Rechts besitzen, die gehö-
rige Zcit auf Universitéten studirt, nachher wo möglich praktische Kennniß
von der Landwirthschaft oder einem andern Hauptgewerbe erlangt, und #
sofern es seyn kann, als Auskultator bei einer Gerichtsbehörde einige Zei#
gearbeitet haben.
Ueber