Schlust-
IV. Ver-
valinit der
Regierungen
in rechtlicher
Bezlehung.
1) Gerichts-
and und
Instanzen:=
ug bei fista-
ischen Pro
essen und
niersuchun-
qun.
Nach vorstehender Instruktion haben sich nun saͤmmtliche Regierungen,
dabei angestellte und untergeordnete Beamte uͤberall pflichtmaͤßig zu achten.
Es ist Unser Wille, daß der den Regierungen darnach angewiesene Wir-
kungskreis nicht geschmaͤlert werde, so lange Wir nicht unmittelbar selbigen
zu aͤndern fuͤr noͤthig finden, wenn es sich gleich von selbst versteht, daß die
Regierungen auch in den ihrer selbstständigen Entscheidung überlassenen Fällen
auf Erfordern verbunden bleiben, sich gegen die ihnen vorgesetzten Ministerien
und Ober-Präsidenten gehörig auszuweisen.
Wir haben zu den Regierungen das Verktrauen, dah sie ihren wichtigen
Beruf überall mit Umsicht, Treue, Eifer und Fleitz erfüllen werden, und wer-
den diejenigen Beamten, welche sich auszeichnen, gern befördern und beloh-
nen, aber auch diejenigen ohne Nachsicht nach der Strenge der Gesetze bestra-
fen lassen, welche ihre Pflicht und das in sie gesetzte Vertrauen verletzen und
mißbrauchen.
Gegeben Berlin, den 23sten Oktober 1817.
(L. 8.) Friedrich Wilhelm.
C. Fürst v. Hardenberg.
(No. 441.) Auezug aus der Verordnung wegen verbesserter Einrichtung der Provinzial-,
Polizei= und Finanz-Behdrden vom 26sten Dezember 1808.
Als Beilage zu der Instruktion für die Regierungen vom
2 3sten Oktober 1871v.
#. 34.
FF¼ enrsagt in Absicht der Cidilprozesse gänzlich seinem bisherigen
prioilegirten Gerichtsstande, und ist daher bei demjenigen Gericht zu klagen
oder sich einzulassen verbunden, vor welches die Sache gehbren würde, wenn
sie blos zwischen Prioatpersonen schwebte. Wird Fiskus als Beklagter in
Anspruch genommen, so muß dies nur in dem Fall bei dem Obergericht ge-
schehen, wenn der Gegenstand des Streits unter unmittelbarer Verwaltung
der Regierung stehet. Dieses findet ebenfalls bei den moralischen Personen
statt, die mittelbar oder unmittelbar unter Verwalrung der Regierungen
stehen. Vergehungen gegen Hoheitsrechte und Landespolizeiverordnungen,
imgleichen Dienstvergehungen, gehbren vor das kompetente Obergericht.
Wegen der lokalpolizeilichen Kontraventionen bebakt es einstweilen bei der
bishe-