(gung einer ansbracklichen Disposition der Gesetze direkte entgegen läuft, oder
die Klage auf einen speziellen Rechtstitel gegründet wird, vermöge dessen der
Kläger das der durch die Poligeiverfügung angeordneten Verbindlichkeit entgegen
stehende Recht galtig erworben zu haben behauptet. In dem letztern Fall er-
strecke sich die richterliche Beurtheilung jedoch nur über die Gültigkeit des speziel-
len Rechtstitels an sich, und die daraus entstehenden rechtlichen Folgen. Inso-
fern aber der spezielle Rechtstitel unbegründet befunden wird, und es auf Prü-
fung der Nothwendigkrit und ZweckmäHigkeit der Polizeiverfügung ankommt,
tritt die Bestimmung des S. 40. ein.
5. 39.
Terlft- Die Regierungen sind jedoch im zweiten Falle des vorigen K. gleichmäßig
hals nachstehend F. 42. festgesetzt worden, berechtigt, des Widerspruchs unge-
achtet mit der Ausführung sofort vorzugehen, und die Exekution zu verfügen,
wenn ihrem pflichtmäßigen Eimessen nach, damit ohne Nachtheil des Allgemeinen
bis zur richterlichen Entscheidung nicht gewartet werden kann.
8. 40.
Wird die Klage hingegen nicht speziell auf eines der vorerwähnten beiden
Fundamente (F. 39), sondern nur auf die allgemeine bürgerliche Freiheit und die
Prinzipien vom freien Genuß seines Eigenthums gegründet, so stehet den Ge-
richten keine Kognition über die Nothwendigkeit zum allgemeinen Besten, und
die Zweckmäßigkeit der polizeilichen Anordnung zu; es wäre denn, daß eine rich-
terliche Erörterung darüber in den Gesetzen, wie z. B. F. 8. Tit. I. der Forst-
ordnung für Westpreußen vom g. Oktober 180#S. ausbrucklich nachgelassen wor-
den. Ist solches nicht geschehen, so kann in diesem Fall niemals über die Ver-
pflichtung zur Befolgung der Polizeiverfügung, sondern nur darüber eine recht-
liche Klage gestattet werden, ob und in wie weit sonsten, jedoch unter vorqusgesetz-
ter Nothwendigkeit und Zweckmäßigkeit der Verfügung, ein Entschädigungsan=
spruch wegen derselben dem Kläger nach den Gesetzen zustehe. Die richterliche
Einwirkung tritt jedoch im vollen Umfange ein, wenn entweder von der höhern
Polizeibehörde die Verfügung gemißbilligt worden, oder der letztern grobe Fahr-
lässigkeit, oder gar vorsätzliche Beeinträchtigung zum Grunde liegt. Auch ist
dieser §. nur von Polizeiverfügungen für einzelne Fälle zu verstehen, nicht von
solchen, durch welche etwas im Allgemeinen festgesetzt wird. Zu den letztern
müssen die Regierungen jedesmal die Genehmigung der hähern Polizeibehörde
haben. Ist diese aber erfolgt, so findet auch wider Polizeiverfägungen der
letztern Galtung nur unter den vorher festgesetzten Modalitäten der Weg Rech-
tens statf.
K. Al.
* In An- Gegen Verfuͤgungen der Regierungen, welche sie in ibrer Eigenschaft als
su n Finanzbehoͤrde erlassen (8. 4.), sich mithin auf die Vermögensverwaltung des
Fis-