Fiskus beziehen, ist rinem seden, der seine Rechte dadurch gekränkr glaubt, der
Weg Rechtens unbenommen, in sofern der Fall nicht zu den 89. 35 und 36. ge-
machten Ausnahmen gehört. Ein gleiches findet in Absicht der Vermögensver=
waltung anderer den Regierungen untergeordneten moralischen Personen statt,
und eben so stehet es unter den gedachten Modalicäten Jedem frei, sein Privat-
interesse über Gegenstände der Post= und Bergwerksadmimsstration (F. 7 und
§. II.) bei dem kompetenten Gericht geltend zu machen.
. 42.
Damit indessen durch frivole Klagen keine Verwirrung und Stockung in
die Finanzverwaltung gebracht werden kann, so autborisiren Wir hiermit die
Regierungen, des gegen ihre Verfügung erhobenen Widerspruchs ungeachtet,
1) alle Landes= sowohl als grundherrliche Revenüen, Abgaben und Dienste,
unbeschränke zur Leistungszeit beizutreiben, oder durch die Domainenpch=
ter, Administratoren, oder dazu angesetzte Offizianten beitreiben zu lassen,
jedoch mit Beobachtung der deshalb, Allgemeines Landrecht Th. 2. Tit. 14.
K. 80. und 83., festgesetzten Modifikationen;
2) in sofern von Erfüllung der vom Fiskus mic Prioatpersonen eingegange-
nen Verkräge die Erreichung bestatigter Etats abhängt (wie vorzüglich bei
Pachtungen von Domainen und Regalien der Fall ist) und die Erfüllung
der kontraktmäßigen Verbindlichkeit verweigert wird, nach vorheriger sum-
marischer Vernehmung des Weigernden, ein vorlaufiges Liquidum pflicht-
mäßig festzusetzen, und dasselbe vom Schuldyer sogleich einziehen zu lassen;
3) die verpachteten, ihrer Administration untkerworfenen Grunpstücke und
Gerechtsame unter Sequestration zu setzen, wenn die Pachtgelder rückstän-
dig bleiben, oder die Pächter schlecht wirthschaften;
A) die Verpflichtung der Pächter oder Nießbraucher von dergleichen Grund-
stücken oder Rechren, zur Räumung nach abgelaufener Pachtzeit und been-
digtem Besitzrechte, auf den Grund einer summarischen Untersuchung, durch
eine Resolution festzusehzen, und diese sogleich vollstrecken zu lassen. Vor
beendigter Pacht= oder Besitzzeit kann aber die Exrmisston nicht anders als
durch Urtheil und Recht festgesetzt werden und erfolgen.
*) Wenn bei andorn üuber Gegenstände des Regierungsressorts geschlossenen
Verträgen, besonders bei Kriegeslieferungen und wichtigen Entreprisen,
die Erfüllung nach dem Verlangen der Regierung verweigert wird, und
daraus ihrem Ermessen nach ein unwiederbringlicher Schaden sich besorgen
läßt, für welchen der Weigernde dem Staate nicht würde gerecht werden
können, denselben zu der von ihm verlangten Verbindlichkeit durch Zwangs-
mittel anzuhalten. In allen diesen Fällen sind die Regierungen berechtigt,
die Sache, mit Vorbehalt des Rechts des Widersprechenden, zur Exeku-
tion bringen zu lassen. Auch wird die Bestimmung, ob solches nothwen-
dig sey, lediglich ihrem pflichtmäßigen Ermessen überlassen. Die Gerichte
sind verpflichtet, keine Hindernisse in den Weg zu legen. Es sind daher
Jabrgang 15,7. Og auch
Medisten
tiouen.