Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1817. (8)

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tauch keine Possessorienklagen über derglelchen exekutivische Maaßregeln der 
Regierungen zutässig, weder gegen den Fiskus, noch gegen Korporatiomn 
oder Privakpersonen. Auch muß es bei denselben so lange verbleiben, bis 
die Sache im Petitorium völlig rechtskrdfeig entschieden ist, im Fall die be- 
treffende Regierung nicht selbst deren Abaͤnderung fuͤr zutraͤglich erachtot. 
43. 
In allen fiskalischen Tivilproze sen Rebt es den Regierungen frei: 
1) nach der Analogie der allgemeinen Gerichtsordnung Th. 1. Tir. 3. S. 21. 
ohne daß dadurch jedoch der Gang der Instrukeion aufgehalten,, oder der 
Gegenparthei Kosten verursacht werden muß, außer dem gewöhnlichen 
(Stellvertreter des Fiskus, noch einen andern Deputirten abzuschicken, wel- 
cher der Instruktion beiwohne, und darauf sehe, daß die Thatsachen über- 
all richtig, deutlich und vollständig auseinandergesetzt, nichts von Erheb- 
lichkeit äbergangen, und bei Aufnehmung der Bewelse mit genauer und 
gründlicher Sorgfalk verfahren werde; sich übrigens aber in die Leitung 
des Verfahrens nicht mischen, oder eine Oirestion desselben sich anmaßen, 
sondern den eigentlichen Instruenten blos kontrolliren, und sich überhaupt 
in den durch die allgemeine Gerichtsordnung Th. 1. Tic. 10. F. 108. vorge- 
schriebenen Grenzen hallen muß; 
*'2) vor Abfassung des Erkenntnisses. ein schriftliches Gutachten za den Akten 
zu geben, worauf, in söfern es auf besondere landespolizelliche oder finan- 
zielle Verhälrnisse und Verfassungen, nicht aber auf bloße Rethtsfragen 
.ankommt, von den Gerichten gebührende Rücksicht genommen, auch nach 
Befinden von ihnen die betreffende Regierung er ucht werden soll, einen Oe- 
zwutirten zu ernennen, der dem Vortrage der Sachebei dem Spruch: beiwohne. 
. 44. 
Wenn in Prozessen zwischen Prioatpersonen Gegenstände und Rechtsfra- 
gen zur Sprache kommen, welche auf Prinzipien der Landesverfassung, Staals- 
verwaltung, Staakswirthschaft, Polizei= und Gewerbekunde Einfluß haben, 
und durch klare Gesetze nicht bestimmt sind, so sind die Gerichte verpflichter, 
über dergleichen Rerhtsfragen von den Regierungen ein Gutachren einzuholen, 
zund sich darnach alseinem konsultativen Vorum gebührend zu achten. 
S. 
45. 
Bei Kontraventionen gegen Finanz= und Polizei= und andre zum Ressort 
der Regierungen gehörige Gesetze, imgleichen bei Defrau-sationen landesherr- 
licher den Regierungen zur Verwaltung übergebenen Gefälle, und nutzbaren 
Regalien, sind die Regierungen berechrigt, nach einer summarischen Unter- 
suchung die Sache durch eine Resolution zu entscheiden, auch die festgesetzte 
Strafe vollstrecken zu lassen, wenn der Beschuldie nicht, binnen 16 Tagen 
nach Empfang der Resolution, auf fürmlches rechliche# Gebör und Erkennmt 
rbei dem kompetenten Obergericht antrdgt. Zu dem Ende muß es in der Resolu- 
tion ihm auch jedesmal bekannt gemacht werden, daß er diese Befugniß babe, 
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