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taͤten bei Aut-
uͤdung der
erekutiven
Gewalt der
Aegierungen
Gericht erscheinen, so muß davon bei der Vorladung die betreffende Regierung,
oder unmittelbar vergesetzte Behörde desselben gleichfalls benachrichtigt werden.
Auch bei Versiegelungen des Vermögens oder Nachlasses von Regierungsoffizian-
ten, ist die betreffende Regierung zu benachrichtigen, und befugt, an denjenigen
Zimmern und Behälmissen, worin Amtsakten zu vermuthen sind, ihre Siegel
mit anlegen zu lassen. Bei der Entsiegelung müssen dergleichen Akken und Pa-
piere, mit Zuziehung eines Abgeordneten der Regierung abgesondert, und den
Abgeordneten ausgehändigt, auch zu dem Ende die Entsiegelung vorzüglich be-
schleunigt werden. Das Vorstehende ist gleichfalls zu beobachten, wenn der Ok-
fiziant zwar an sich ein Justizbedienter, aber in anderer Rücksicht einer Regierung
zugleich untergeordnet ist, und Geschäfte in H#nden hat, welche zu ihrem Res-
sort gebören. In allen vorbenannten Fällen sind endlich den Regierungen die
ergangenen Erkenntnisse von Amtswegen milzukheilen.
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Bei Ausübung der ihnen verliehenen exekukiven Gewalt mässen die Regie-
rungen zwar die in den Gesetzen vorgeschriebenen Grade beobachten; inzwischen
sind dieselben befugt:
1) in Fällen, wo die verlangte Verpflichtung auch durch einen dritten gelei-
stet werden kann, solches, nach fruchtlos gebliebener Aufforderung des Ver-
pflichteten, für dessen Rechnung bewirken, so wie ferner bei Lieferungen,
wo es nicht gerade auf einzelne im Besitz des Verpflichteten sich befindende
Stücke ankommt, die zu liefernde Gegenstande für dessen Rechmung ankaufen
und in beiden Fällen den Kostenbetrag vomihm erekutioisch beitreihen zu lassen.
2) Strafbefehle können die Regierungen im Wege des exekutivischen Verfab=
rens bis zur Summe von 100 Thalern oder vierwöchentlichem Gefängniß,
erlassen und vollstrecken.
3) Militairische Exekution findet mr bei hartnadckigem Ungehorsam, oder wirk-
licher Widersetzlichkeit, nach fruchtlos gebliebener Civilerekution, und vor-
heriger Androhung statt. Auch müssen die Regierungen vorher die Geneb-
migung der höhern Behörde nachsuchen, oder derselben wenigstens gleich-
zeitig Anzeige machen, wenn bei der Sache Gefahr im Verzuge ist.
à) Kommt es bei der Exekution auf den Verkauf eines Grundstücks an, so
wird selbiger zwar von dem ordentlichen Gericht, unter welchem dasselbe be-
legen ist, im Wege der nothwendigen Subhastation bewirkt. Die Subha-
station kann aber von den Gerichten nicht verweigert werden, sobald die
Verbindlichkeit des Schuldners außer Zweifel ist.
3) Der Verkauf abgepfändeter Effekten geschieht jedesmal mit Zuziehung ei-
nes Juslizbedienten. Es verstebt sich übrigens von selbst, daß die Regie-
rungen die Befugniß haben, zur Sicherstellung des zu erstaltenden Kosten-
betrags oder der Geldstrafe die nöthigen Vorkehrungen zu kreffen.