Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1817. (8)

Diejenigen Etats, zu deren alleinigen Vollziehung die Minister und 
uͤbrigen Verwaltungsbehoͤrden bisher berechtigt waren, muͤssen gleichfalls von 
der Generalkontrolle mit vollzogen werden. 
Alle vom heutigen Tage ab erscheinenden Etats haben nur Guͤltigkeit, 
wenn solche beziehungsweise von der Generalkontrolle kontrasignirt oder mit 
vollzogen sind. 
Die Etats der Kommunen, Institute u. s. w. sind hierunter auch begrif- 
fen, wenn solche Zuschüsse aus Staatskassen nachweisen. Die Theilnahme der 
Ober-Rechnungskammer bei den Etatsprüfungen findet nicht ferner statt. 
Die Generalkontrolle ist beroflchre, bei der Revision der Etats darauf 
zu halten: 
daß die Staatseinnahmen überall mit Umsicht, Sorgfalt und Treue ver- 
waltet, die Ausgaben auf das Nothwendige beschränkt und im Ganzen 
ein völlig geregelter Staatshaushalt geführt werde. 
Sollten noch Staatsfonds vorhanden seyn, über welche noch keine Etats ge- 
fertigt worden, so müssen solche sofort ausgearbeitet und in der vorgeschrie- 
benen Art vollzogen werden. 
Abänderungen in der Verwaltung, welche Einfluß auf die Einnahmen oder 
Ausgaben des Staats haben, müssen mittelst der Berichte der Verwaltungs- 
behörden durch den Chef der Generalkontrolle zu Unserer Approbation gelangen. 
Insbesondere dürfen ohne Theilnahme des Chefs der Generalkontrolle 
krine Domainen und Forsten oder sonstiges Staatseigenthum verdußert, keine 
Abgaben dauerhaft erlassen, oder deren Tarifsätze abgeändert, keine Staats- 
schulden kontrahirt, keine Ausgaben neu bewilligt, erhöhet oder sonst Veran- 
derungen vorgenommen werden, 
welche die Ueberschreitung der Etatstikel oder die Verwendung von Etats- 
summen zur Folge haben, die sonst zu ersparen gewesen wären. 
In welchen minder wichtigen Fällen, Veranderungen der gedachten Art 
ohne Unsere ausdrückliche Genehmigung, jedoch nur mit Zustimmung der Ge- 
neralkontrolle, zulässig sind, bleibt der besondern Instruktion vorbehalren, 
welche Wir der Generalkontrolle ertheilen werden. 
3. 
Saͤmmtliche Ministerien und Verwaltungschefs, nicht minder die Ober- 
Rechnungskammer, sind verpflichtet: 
der Generalkontrolle über Alles Auskunft zu geben, was dieselbe zur voll- 
ständigen Erfüllung ihrer Dienstpflichten zu wissen verlangt; auch müssen 
ihr zu jeder Zeit diejenigen Akten, Etats, Nack weisungen, Bücher, Rech- 
nungen, Papiere 2c, nichts davon ausgenommen, sie betreffen die kurrente 
oder die ältere Administration, ohne Verzug mitgetheilt werden, deren 
Vorlegung sie verlangt. 
4. Da
	        
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