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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Stagaten.
— No. 17. —
No. 445.) Mllerhochste Deklaration vom 15ten September 1817., betreffend die Freizuͤ-
gigkeits-Ucbereinkunft zwischen Preußen und Frankreich.
D. in Frankreich kein Abfahrtsgeld von dem Vermögen der auswandern-
den Unterthanen erhoben wird, und das französische Gouvernement neuerdings
erklärt hat, daß es die Ausübung des Abschoßrechts gegen Preußische Unter-
thanen nicht zulassen würde, indem es die frühere Abschoß= Uebereinkunft
vom Jahre 1811. als anwendbar auf den jetzigen diesseitigen Länder-Bestand
ansehe; so will Ich, daß die Reciprocität genau beobachtet, und in Meinen
sämmrlichen Staaten weder Abschoß noch Abfahrksgeld gegen Frankreich ge-
nommen werde. Ich überlasse Ihnen die weitere diesfällige Verfügung,
Münster, den 15ten September 1817. "
Friedrich Wilhelm.
An
den Staatskanzler Herrn Fürsten v. Hardenberg.
(No. 446.) Allerhbchste Kabinetsorder vom 25fken September 1877; betreffend, daß
gewisse Bergehungen auch den Verlust der zweiten Kricgs-Denkmünze nach
sich ziehen sollen.
Ich veranlasse Sie hierdurch zu verfügen: daß wenn Vergehungen von Per-
sonen, welche die zweite Kriegsdenkmünze tragen, Amtsentsetzung, imgleichen
Suchthaus= oder Fesiungsverhaft mit Strafarbeit verbunden, zur Folge haben,
das Erkenntniß, so wie Ich es schon unterm 2/#sten Dezember 1813. in Anse-
hung der ersten Kriegsdenkmunze verordnet habe, mit auf den Verlust ihrer
Denkmünze gerichtet werden soll. Berlin, den 25sten September 1 817.
Friedrich Wilhelm.
An
den Staatskanzler Herrn Fürsten von Hardenberg.
Jahrgang 1817. Ss Ce. 447.)