(No. 447.) Erklärung wegen Ansvehnung der seit rö r r. zwischer der Königlich-Preußi-
schen und Herzoglich-Anhalt-Kthenschei Regierung bestehenden Freizl-
gigkeits -Uebereinkunft auf smmtliche Königlich-Preußische und Herzog=
lich -Anhalt-Kothensche Lande. Vom 28sten September 1617.
D., die Königlich-Preußische Regierung mit der Hexzoglich-Anhalt=
Kbthenschen Regierung dahin übereingefommen ist, daß gegenseitig der Ab-
schoß bei Erb= und Vermächtnißfällen, und das Abfahrtsgeld in allem den-
jenigen Fällen, in welchen die Auswanderungen aus den Königlich-Preußischen
Landen nach den Anhalt-Köthenschen Landen, und aus diesen in jehe erlaübt.
sind, ohne Unterschied, ob die Erhebung dem Fiskus, oder Privatberechtig-
ten, Kommunen oder Patrimonial-Gerichten zustehe, aufhören soll; so er-
klären jetzt beide genannte Regierungen: daß die gedachte zwischen ihnen ab-
geschlossene Freizügigkeits-Uebereinkunft vom 20sten November 1811. auf
sämmtliche jetzige zum deutschen Bunde gehbrige und zu demselben nicht ge-
hörige Preußische Provinzen ausgedehnt sey, und daß in allen denjenigen
innerhalb der Königlich-Preußischen Staaten jetzt etwa anhängigen und künf-
tig vorkommenden Erbschafts-, Vermächtniß= und Vermögens-Exportations-=
Fällen, wo die Verabfolgung nach den Herzoglich-Köchenschen Landen, und
in allen dergleichen Fällen, wo die Verabfolgung aus diesen nach jenen ge-
schieht, insofern unter den erwähnten, jetzt etwa anhängigen Erb-
schafts-, Vermächtniß= und Vermögens-Erportationsfällen
nur solche verstanden werden, in welchen der Abschoß noch nicht
wirklich bezahlt worden ist, in Gemäßheit der gegenwärtigen Ueber-
einkunft verfahren werden soll.
Die gegenwärtige, im Namen Seiner Majestät des Königs von Preußen
und Seiner Hochfürstlichen Durchlaucht zu Anhalt-Dessau, als Regierungs-
Vormund des Herzogthums Köthen, zweimal gleichlautend ausgefertigte Er-
klärung, soll, nach erfolgker gegenseitiger Auswechselung, Rrafteund Wirksam-
keit haben in den gesammten Königlich-Preußischen und Herzoglich-Köthen-
schen Landen. "
So geschehen Pyrmont, den 28sten September 1817.
(L. S.) Der Staatskanzler
C. Fürst v. Hardenberg.
VNo. 443.)