Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1817. (8)

(No. 447.) Erklärung wegen Ansvehnung der seit rö r r. zwischer der Königlich-Preußi- 
schen und Herzoglich-Anhalt-Kthenschei Regierung bestehenden Freizl- 
gigkeits -Uebereinkunft auf smmtliche Königlich-Preußische und Herzog= 
lich -Anhalt-Kothensche Lande. Vom 28sten September 1617. 
D., die Königlich-Preußische Regierung mit der Hexzoglich-Anhalt= 
Kbthenschen Regierung dahin übereingefommen ist, daß gegenseitig der Ab- 
schoß bei Erb= und Vermächtnißfällen, und das Abfahrtsgeld in allem den- 
jenigen Fällen, in welchen die Auswanderungen aus den Königlich-Preußischen 
Landen nach den Anhalt-Köthenschen Landen, und aus diesen in jehe erlaübt. 
sind, ohne Unterschied, ob die Erhebung dem Fiskus, oder Privatberechtig- 
ten, Kommunen oder Patrimonial-Gerichten zustehe, aufhören soll; so er- 
klären jetzt beide genannte Regierungen: daß die gedachte zwischen ihnen ab- 
geschlossene Freizügigkeits-Uebereinkunft vom 20sten November 1811. auf 
sämmtliche jetzige zum deutschen Bunde gehbrige und zu demselben nicht ge- 
hörige Preußische Provinzen ausgedehnt sey, und daß in allen denjenigen 
innerhalb der Königlich-Preußischen Staaten jetzt etwa anhängigen und künf- 
tig vorkommenden Erbschafts-, Vermächtniß= und Vermögens-Exportations-= 
Fällen, wo die Verabfolgung nach den Herzoglich-Köchenschen Landen, und 
in allen dergleichen Fällen, wo die Verabfolgung aus diesen nach jenen ge- 
schieht, insofern unter den erwähnten, jetzt etwa anhängigen Erb- 
schafts-, Vermächtniß= und Vermögens-Erportationsfällen 
nur solche verstanden werden, in welchen der Abschoß noch nicht 
wirklich bezahlt worden ist, in Gemäßheit der gegenwärtigen Ueber- 
einkunft verfahren werden soll. 
Die gegenwärtige, im Namen Seiner Majestät des Königs von Preußen 
und Seiner Hochfürstlichen Durchlaucht zu Anhalt-Dessau, als Regierungs- 
Vormund des Herzogthums Köthen, zweimal gleichlautend ausgefertigte Er- 
klärung, soll, nach erfolgker gegenseitiger Auswechselung, Rrafteund Wirksam- 
keit haben in den gesammten Königlich-Preußischen und Herzoglich-Köthen- 
schen Landen. " 
So geschehen Pyrmont, den 28sten September 1817. 
(L. S.) Der Staatskanzler 
C. Fürst v. Hardenberg. 
  
VNo. 443.)
	        
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