Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1817. (8)

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(No. 448.) Allerhoͤchste Kabinetoͤerber vom witen Oltober 18173 befresfend die Besira- 
fung der in Lazarethdiensten sich der Untreue schuldig machenden Militair- 
personen. 
Ich habe auf die Anfrage des General-Auditoriats entschieden: daß in Fällen, 
wo Militairpersonen in Lazarethen Dienste leisten, und sich in diesem Dienst- 
verhältnisse der Untreue schuldig machen, gegen dieselben nicht nach der Ver- 
ordnung vom 1#ten Oktober 1813. sondern nach den Bestimmungen des Land- 
rechts und der Kriegsartikel verfahren. werden soll, und benachrichtige Sie von 
diesem Beschlusse. Berlin, den I I#en- Oktober 1817. 
Friedrich Wilhelm. 
An 
den Staatskanzler Hetrn Fürsten von Hardenberg. 
  
([No. 44.) Allerhöchste Kabineksorder vom 18ken Oktober 18 7., betreffend die Verpflich= 
tung der beurlaubten Landwehr-Offiziere, während den Ucbungen Diensie 
zu leisten. 
E- ist Mir vorgetragen worden, daß sich beurlaubte Landwehr-Offiziere 
weigern, während den 14#tägigen Uebungen, Dienste zu leisten, indem sie 
Abhaltungen, theils in öffentlichen, theils in eigenen Angelegenheiten vor- 
schützen. Da es aber Mein fester Wille ist, daß das Gesetz unter allen Um- 
ständen vollständig ausgeführt werde; so gebe Ich Ihnen anheim, sämmt- 
liche Civilbehörden dahin zu instruirei:: daß diejenigen ihrer Glieder, welche 
Landwehr-Offiziere sind, nur in dem Falle körperlicher Unvermäögenheit, oder 
in einzelnen von den Ersten der Kollegien attestirten sehr dringenden Fällen 
von dem Eintritt bei den Uebungen befreit werden können, in der Regel aber 
sich unweigerlich auf geschehene Requisition der Militair-Obern zu stellen, 
und die übrigen Mitglieder der Behörden den Ausfall der Geschäfte zu über- 
tragen haben. Ich werde es sehr mißfällig bemerken, wenn Behörden, welche 
die Wächter der Gesetze sind, durch Entziehung ihrer Mitglieder vom Dienst 
in der Landwehr ein bôses Beispiel geben, erwarte vielmehr von ihrem guten 
Geiste, daß sie dem Volke durch strenge Ausführung der sie betreffenden Ver- 
pflichtungen, ein Vorbild seyn werden. Alle übrige beurlaubte Landwehr- 
Offiziere sind ebenfalls verbunden, sich zum Dienst zu stellen, und es finden 
auf sie, die für die Landwehrmänner gegebenen Bestimmungen, über Be- 
freiung vom Eintritt, analog Anwendung, wobri Ich zugleich erkläre, daß 
alle Landwehr-Offiziere, die sich ohne gesetzliche Grunde beharrsich weigern, 
ihrer
	        
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