Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1817. (8)

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Ich überlasse Ihnen die Bekanntmachung dieser nähern Bestimmungen 
in Ihren Wirkungskreisen, so wie die Fürsorge für deren Anwendung in den 
dazu geeigneten Fällen. «- 
Sedan, den Zten September 1817. 
Friedrich Wilhelm. 
An das Staatsminisieri 
  
(N. 45a.) Verordnung vom öten Oktober 1377., wegen Verwürkung des Landwehr= 
Kreugzes. 
Och bestimme hiermit, daß in denen Fällen, wo bei dem stehenden Hecre 
auf Verlust des National-Militair-Abzeichens erkannt wird, bei der Land- 
wehr auf Verlust des Landwehr-Kreuzes erkammt werden soll; und trage 
dem Militair-Justiz= Departement auf, dic nöthigen Bekanntmachungen da- 
nach zu erlassen. Bertin, den Sten Oktober 1817. 
Friedrich Wilhelm. 
An 
das Militair-Juftiz-Deparkement. 
  
o. 453.) Vererdnung vom 3 8slen Oktober 1817., bektessend die Ernennung eines Sub- 
stituten des Präsidenten im Stkaatsrath. 
D, nach dem §. 22. der Verordnung wegen Einfährung des Staatsratbs 
vom 2osten März d. J. feststebt, daß Ich in Behinderungsfällen des Präji- 
denten des Staatsraths, zu den Sitzungen desselben cin Mitglied als interimisti- 
schen Präsidenten ernenne, und der zeitige Präsident, der Staatskanzler 
Fürst von Hardenberg, durch einc Reise in die Rheinprovinzen abgehal- 
ten werden wird, den Sitzungen bei der bevorstehenden. Eröffnung des Staats- 
raths
	        
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