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Ich überlasse Ihnen die Bekanntmachung dieser nähern Bestimmungen
in Ihren Wirkungskreisen, so wie die Fürsorge für deren Anwendung in den
dazu geeigneten Fällen. «-
Sedan, den Zten September 1817.
Friedrich Wilhelm.
An das Staatsminisieri
(N. 45a.) Verordnung vom öten Oktober 1377., wegen Verwürkung des Landwehr=
Kreugzes.
Och bestimme hiermit, daß in denen Fällen, wo bei dem stehenden Hecre
auf Verlust des National-Militair-Abzeichens erkannt wird, bei der Land-
wehr auf Verlust des Landwehr-Kreuzes erkammt werden soll; und trage
dem Militair-Justiz= Departement auf, dic nöthigen Bekanntmachungen da-
nach zu erlassen. Bertin, den Sten Oktober 1817.
Friedrich Wilhelm.
An
das Militair-Juftiz-Deparkement.
o. 453.) Vererdnung vom 3 8slen Oktober 1817., bektessend die Ernennung eines Sub-
stituten des Präsidenten im Stkaatsrath.
D, nach dem §. 22. der Verordnung wegen Einfährung des Staatsratbs
vom 2osten März d. J. feststebt, daß Ich in Behinderungsfällen des Präji-
denten des Staatsraths, zu den Sitzungen desselben cin Mitglied als interimisti-
schen Präsidenten ernenne, und der zeitige Präsident, der Staatskanzler
Fürst von Hardenberg, durch einc Reise in die Rheinprovinzen abgehal-
ten werden wird, den Sitzungen bei der bevorstehenden. Eröffnung des Staats-
raths