Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1817. (8)

(No. 402.) Allerhbchste Dellaration des Allg. Landrechts Th. IL Tit. 20.. ras et sedd., 
die auf Hazardspiele gesetzte Strafe betreffend. De dato ben Bten Fehruar. 1817. 
D. Vorschriften des Allgemeinen Landrechts Theil II. Tic. 20. K. 1208 bis 
1307., wegen der Hazardwpiele, sind bisher auch auf solche Fälle angewendet 
worden, in denen die bestimmte hohe Geldstrafe mit dem möglichen Gewinn in 
keinem Verhältnisse stehet, und von dem Schuldigen nach seinem Stande und sei- 
nen Vermögensumständen nicht beigetrieben werden kann. Dies ist der Absichs 
des Gesetzes zuwider, und Ich will daher, daß für diese Fälle, wohin besonders 
das Spielen verbotener Spiele in Tabagien geh#rt, folgende Bestimmungen zur 
Anwendung kommen sollen: # 
1) Jeder Spieler wird mit einer Geldstrafe von Zehn bis Hundert Thalern, 
oder, im Unvermögene falle, mit Gefängniß von Vierzehn Tagen bis zu 
Sechs Monaten belegt. 
2) Gast= und Kaffeewirthe, welche verbotene Spiele bei sich dulden, trifft 
dieselbe Strafe, jedoch in geschärfterem Grade. Im Wiederholungsfalle 
verlieren sie außerdem ihr Gewerbe. 
Das Staatsministerium hat die Bekanntmachung dieser Bestimmun- 
gen zu verfügen. Berlin, den 8##en Februar 1817. 
Friedrich Wilhelm. 
An das Staatsministerium. 
  
(No. 403.) Erklärung vom Faten Februar 1877. wegen Aufhebung des Abschoffes und 
Abfahrtsgeldes zwischen den Königl. Preuß. und Kbnigl. Baierschen Landen. 
D. Königl. Preußische Regierung und die Königl. Baiersche Regiermg 
sind miteinander dahin übereingekommen und erklären hiermit: daß gegenseitig 
der Abschoß bei Erb= und Vermächtniß-Fällen, und das Abfahrtsgeld in 
allen denjenigen Fällen, in welchen die Auswanderungen aus den König- 
lich = Preußischen nach den Königlich-Baierschen Landen und aus diesen in 
jene erlaubt sind, ohne Unterschied, ob die Erhebung dem Fiskus oder Privat- 
berechtiaten. Kommunen oder Patrimonialgerschten zustehe, aufhören soll, 
und daß die dieserhald den 2 Juni 1811. zwischen der Königl. Preußischen 
E2 und
	        
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