und der Koͤnigl. Baierschen Regierung abgeschlossene Uebereinkunft auf saͤmmt-
liche jetzige Könisl. Preußische und Königl. Baiersche Staaten Anwendung fin-
den; daß mitbin in allen denjenigen innerhalb der beiden resp. Lande jetzt an-
bängigen und künftig rorkommenden Erbschafts-, Vermächtniß= und Verms-
gens-Verabfolgungsfällen aus dem einen in den andern Staat in Gemäßheit
jener Uebereinkunft verfahren werden soll.
Gegenwärtige Erklarung soll, nachdem sie in gleichlautenden Exempla-
rien von dem Königl. Preußischen und Königl. Baierschen Ministerio vollzogen
und ausgewechselt worden, durch bffentliche Bekanntmachung in den heidersei-
tigen Staaten Kraft und Wirksamkeit erhalten.
Berlin, den 12ten Februar 1817.
Der Staatskangler
L. 8S.) C. Fürst v. Hardenberg.
([No. 404.) Erklärung vom 12ten Februar 1877. wegen Aufhebung des Abschosses und
Abfahrtsgeldes zwischen den Königlich-Preußischen und Herzoglich-Ol-
denburgschen Landen.
N die Königlich Preußische Regierung mit der Herzoglich-Olden-
burgschen Regierung dahin übereingekommen ist, gegenseitig den Abschoß und
das Abfabrtsgeld aufzuhrben; so erklären jetzt beide gedachte Regierungen, daß
1) bei keinem Vermögens= Ausgang aus den Königlich- Preußischen Landen
in die Herzoglich-Oldenburgschen Lande, oder aus diesen in jene, es
mag sich solcher Ausgang durch Auswanderung, oder Erbschaft, oder
Legat, oder Brautschatz, oder Schnkung, oder auf andere Act erge-
ben, irgend ein Abschoß (gabella hereditaria) oder Abfahrtsgeld
(census emigrationis) erhoben werden soll;
2) daß die vorstehend bestimmte Freizügigkeit sich sowohl auf denjenigen
Abschoß und auf dasjenige Abfahrtsgeld, welche in die landesherrlichen
Kassen fließen würden, als auf denjenigen Abschoß und auf dasjenige
Abfahrksgeld erstrecken soll, welche in die Kassen der Stadre, Märkte,
Kämmereien, Stifter, Kléster, Gotteshäuser, Patrimonialgerichte und
Korporationen fließen würden.
Die