Full text : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1858. (7)

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.  7.
Reservefond.

Zur  Deckung  elwaiger  Ausfälle  bei  Räöckzahlungen  der  an  die  Mitglieder  gehebenen
  Vorschüsse  wird  ein  Reservefond  gebildet,  und  sind  sämmtliche  Mitglieder
verpflichtet,  bei  ihrer  Aufnahme  ein  Eintrittögeld  von  funf  Silbergroschen
in  die  Vereinskasse  zu  zahlen,  deren  Restitution  niemals  stattsindet.

F.  8.
Verzinsung  der  Vorschüsse.

Von  den  Beiträgen,  welche  die  Vorschußempfänger  von  den  entnommenen
Summen  der  Kasse  alé  Zins  entrichten  müssen,  werden  die  Zinsen  der  vom  Vereine
aufgenommenen  Capitalien  gedecke,  außerdem  aber  Beiträge  zum  Reservefond,  sowie
eine  Dividende  an  die  Mitglieder  gewährt.  "

Die  Vorschusiempfänger  erlegen  zu  diesem  Zweck  in  die  Vereinskasse,  insofern
die  Frist,  auf  welche  ihnen  ein  Vorschuß  bewilligt  oder  prolongirt  ist,  volle  Monate
in  sich  schließt,  drei  Pfennige  vom  Thaler  för  den  Monat.  Bei  kürzeren,  nur
nach  Wochen  oder  Tagen  bemessenen  Fristen,  sowie  stet  im  Falle  einec  Verzugs
in  der  Rückzahlung  nach  abgelaufenem  Zahlungötermine,  mäüssen  sie  jedoch  einen
Pfennig  von  jedem  Thaler  auf  jede  angefangene  Woche  entrichten.

300.  sollen  diese  Beiträge  selbst  bei  Vorschüssen  auf  ganz  kunze  Zelt  nie
weniger  a

1  Sgr.  bei  Vorschüssen  von  3  bis  5  Thalern,
«  «  «  «  5  «  «
und  so  weiter  bei  r  5  Thalern  mehr  um  1  Sgr.  steigend,  betragen,  und  diese
Säte  als  das  Mindeste  in  allen  Fällen,  zur  Kasse  entrichtet  werden.

Uebrigens  wird  dieser  Betrag  gleich  bei  Gewährung  der  Vorschüsse  vom
Kassirer  innebehalten.

8.  9.
Dividendt.

Was  von  den  im  vorstehenden  Paragraphen  erwähnten  Kassenbeiträgen  der

Vorschußempfänger  nach  Deckung  der  Zinsen  der  vom  Verein  ausgenommenen  Ka-