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. 7.
Reservefond.
Zur Deckung elwaiger Ausfälle bei Räöckzahlungen der an die Mitglieder gehebenen
Vorschüsse wird ein Reservefond gebildet, und sind sämmtliche Mitglieder
verpflichtet, bei ihrer Aufnahme ein Eintrittögeld von funf Silbergroschen
in die Vereinskasse zu zahlen, deren Restitution niemals stattsindet.
F. 8.
Verzinsung der Vorschüsse.
Von den Beiträgen, welche die Vorschußempfänger von den entnommenen
Summen der Kasse alé Zins entrichten müssen, werden die Zinsen der vom Vereine
aufgenommenen Capitalien gedecke, außerdem aber Beiträge zum Reservefond, sowie
eine Dividende an die Mitglieder gewährt. "
Die Vorschusiempfänger erlegen zu diesem Zweck in die Vereinskasse, insofern
die Frist, auf welche ihnen ein Vorschuß bewilligt oder prolongirt ist, volle Monate
in sich schließt, drei Pfennige vom Thaler för den Monat. Bei kürzeren, nur
nach Wochen oder Tagen bemessenen Fristen, sowie stet im Falle einec Verzugs
in der Rückzahlung nach abgelaufenem Zahlungötermine, mäüssen sie jedoch einen
Pfennig von jedem Thaler auf jede angefangene Woche entrichten.
300. sollen diese Beiträge selbst bei Vorschüssen auf ganz kunze Zelt nie
weniger a
1 Sgr. bei Vorschüssen von 3 bis 5 Thalern,
« « « « 5 « «
und so weiter bei r 5 Thalern mehr um 1 Sgr. steigend, betragen, und diese
Säte als das Mindeste in allen Fällen, zur Kasse entrichtet werden.
Uebrigens wird dieser Betrag gleich bei Gewährung der Vorschüsse vom
Kassirer innebehalten.
8. 9.
Dividendt.
Was von den im vorstehenden Paragraphen erwähnten Kassenbeiträgen der
Vorschußempfänger nach Deckung der Zinsen der vom Verein ausgenommenen Ka-