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(Ne. 407.) Allerhöchste Deklaration des Allg. Landrechts Theil II. Tit. 20. F. 191 &t
geqd. wegen Bestrafung der in die hiesigen Lande wieder zurückkehrenden,
über die Grenze gebrachten fremden Landstreicher. De dato den absten
Februar 1817.
Ar Ibren Bericht vom 26ften Februar d. J. finde Ich es für nötbig,
daß die gesetzlichen Vorschriften Theil II. Tit. 20. §. 101. und folgende des
Allgemeinen Landrechts, wegen Bestrafung fremder Landstreicher, wenn sie,
des Verbots und der Bestrafung ungeachtet, zurückkehren, ergänze werden.
Ich verordne daher, daß fremde Landstreicher, welche, mit Androhung zwei-
jahriger Festungs= oder Zuchthausstrafe, über die Grenze gebracht, dennoch
zurückkommen und zu zweijähriger Strafe verurtheilt werden, nach vollzoge-
ner zweijähriger Festungs= oder Zuchthausstrafe, im Falle des F. 10 2. über die
Grenze gebracht und ihnen zehnjahrige Festungsstrafe auf den Fall der Rück-
kehr angekündigt werden soll. Lassen sie sich nichts desto weniger in den hie-
sigen Landen betreten, so haben sie zehnjährige Festungs= oder Juchthaus-
strafe verwirkt. Wird am Ende dieser Strafzeit der Bestrafte abermals über
die Grenze gebracht, so ist ihm lebenswierige Festungsstrafe anzukündigen
und im Falle der abermaligen Rückkehr an ihm zu vollziehen. Zugleich auto-
risire IJch Sie, den Instizminister, dafür zu sorgen, daß die aus diesem
Grunde bisher zu lebenswieriger Einsperrung bereits verurtheilten Landstrei-
cher, nach Ablauf zehnjähriger Strafzeit, entlassen, und mit der Warnung
lobenswieriger Einsperrang über die Grenze gebracht werden.
Berlin, den 28s9ten Februar 1817.
Friedrich Wilhelm.
An das Staats-Ministerium.