fullscreen: Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechtes.

II. Aktiver Militärdienst. $ 198. 561 
d) Spezielle Beendigungsgründe für Offiziere. 
8 198, 
Die Beendigung des aktiven Dienstverhältnisses der Offiziere 
kann auf deren Antrag, durch einseitige Verfügung der Militärorgane 
oder durch militärgerichtliches Erkenntnis erfolgen. Die Beendigung 
kann ferner eine Beendigung des Dienstverhältnisses überhaupt oder 
lediglich des aktiven Dienstverhältnisses sein. Nach Maßgabe dieser 
Gesichtspunkte sind folgende Arten des Ausscheidens aus dem aktiven 
ienste zu unterscheiden: 
l. Stellung zur Disposition. Die Stellung zur Disposition 
erfolgt durch eine Verfügung des Kontingentsherrn, die als ein Akt 
der Militärverwaltung der Kontrasignatur eines verantwortlichen 
Ministers bedarf. Der Erlaß der Verfügung steht im Ermessen des 
Kontingentsherrn. Der Offizier kann die Stellung zur Disposition 
nicht beantragen; wohl aber kann der Kontingentsherr, wenn der 
Oftizier um die Versetzung in den Ruhestand bittet, statt dessen die 
Stellung zur Disposition verfügen. Die Stellung zur Disposition ist 
in einer zweifachen Form möglich: 
a) Versetzung zu den Offizieren von der Armee. 
Diese bewirkt lediglich die Befreiung des Offiziers von der Pflicht 
zu aktiver Dienstleistung, im übrigen ändert sie in seinen Rechten 
und Pflichten durchaus nichts. Insbesondere bleiben die Offiziere 
von der Armee im Besitze ihres Gehaltes und aller sonstigen Be- 
Züge. Sie können jederzeit wieder im aktiven Dienste verwendet 
werden. 
b) Stellung zur Disposition im engeren Sinne. Die 
zur Disposition gestellten Offiziere dieser Art befinden sich nicht 
mehr im aktiven Dienste; trotzdem gehören sie zu den Militär- 
Personen des Friedensstandes und bilden daher einen Bestandteil des 
aktiven Heeres!., Sie haben die Pflichten der Personen des 
Soldatenstandes im aktiven Dienste mit Ausnahme der-Pflicht zu 
aktiven militärischen Dienstleistungen. Sie können nicht bloß bei 
Mobilmachungen, sondern jederzeit wieder zum aktiven Dienste ein- 
erufen werden. Dadurch, daß sie keine aktiven Militärdienste 
leisten, modifiziert sich auch ihre Gehorsamspflicht. Im übrigen gilt 
auch für sie der Grundsatz, daß sie in den Angelegenheiten, in 
denen sie den Befehlen von Vorgesetzten (kommandierender General, 
Brigadekommandeur, Landwehrbezirksl deur) unterworfen sind, 
m 
., 1 Zum aktiven Heere gehören die Offiziere des Friedensstandes bis zum 
Zeitpunkt ihrer Entlassung aus dem Dienste, nicht aus dem aktiven 
Dienste (R.M.G. $ 38, A 1), Da nun durch Stellung zur Disposition bei 
Offizieren ebenso wie bei Beamten das Dienstverhältnis nicht aufhört, so bleiben 
sie Mitglieder des aktiven Heeres. Die Begriffe „Angehörige des aktiven 
Heereg« und „Personen des Soldatenstandes im aktiven Dienste“ fallen demnach 
Dicht vollständig zusammen. . Hecker, Die Offiziere zur Disposition und 
ihre Zu ehörigkeit zum aktiven Heer 1883 (S.A. aus Arch. f. Strafr.); Laband 4, 
196°; Schulze, Deutsches Staatsr. 2, 300; Zorn 2, 613. — Das preußische 
riegsministerium (ErL vom 15. Febr. 1884) folgt einer etwas abweichenden 
Ansicht, ebenso H aas, Arch. f. Strafr. 84, 210. 
Meyer-Doohow, Deutsches Verwaltungsrecht. 3. Aufl, 36
	        
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