Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1817. (8)

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. 4. Sobald eine Klage eingehet, pruͤft das Gericht nach dem Vorstehen- 
den: ob sie zum muͤndlichen Vortrage geeignet ist, oder ob sie zur schriftlichen Ver- 
handlung nach Vorschrift der Allgemeinen Gerichtsordnung verwiesen werden muß, 
und giebt der Sache hiernach die erforderliche Einleitung. Findet sich im Laufe des 
muͤndlichen Verfahrens, daß der Rechtsstreit zu weitlaͤuftig oder zu verwickelt wird, 
uin auf dem vorgeschriebenen Wege fortgesetzt zu werden; so verfügt das Gericht 
die Instruftion im schriftlichen Verfahren. 
Oefent= §. 5. Der mündliche Vortrag geschieht vor versammeltem Gerichte und 
lichtet des öffentlich, so dag Jedermann als Zuhörer zugelassen werden muß. Ist indessen der 
Verfahren#. Inhalt der Sache von der Art, daß Anstoß und öffentliches Aergerniß befürchtet 
werden kann, so bestimmt das Gericht, daß die Verhandlung bei verschlossenen 
Thüren erfolge, und Niemandem weiter, als den Partheien und ihren Bevollmäch= 
tigten, der Zutritt verstattet werde. 
g. 6. Das Gericht ist vollständig besetzt, wenn, mit Einschluß des Diri- 
genten, drei Mitgliederzanwesend. find. 
Durch wen §. 7. Der mündliche Vortrag geschieht entweder von der Parthei selbst, 
bereorrag wenn sie sich fähig hält, ihre Rechte selbst wahrzunehmen, auszuführen und zu 
Vird vertheidigen; oder von einem Stellvertreter derselben, welchen die Parthei sich aus 
der Zahl der bei dem Landgericht angestellten Justizkommissarien oder Advokaken 
wählen muß. Im letzteren Falle darf sie sich nicht durch mehr als einen Beooll- 
mächtigten bei dem mündlichen Vortrage vertreten lassen. * 
u 8. Jeder Parthei wird gestaltet, demm mündlichen Vorkrage ihrer Sache 
durch den von ihr gewählten Bevollmächtigten, persönlich beizuwohnen. « 
. Denjenigen Partheien, die ihre Armuth vorschristsmäßig nachweisen 
(Allgemeine Gerichtsordnung Th. I. Tit. 23. J., 30. sed.), orbnet das Gericht, 
wenn sie sich selbst nicht vertreten wollen oder können, aus der Zahl der Iustiz= 
kommissarien, Advokaten oder Referendarien, einen Rechtsbeistand von Amtswe- 
en zu. . 
gen ͤ #. 10. Zum mündlichen Vortrage werden in jeber- Woche besondere Tage 
bestimmt, und jede Sache zu einem derselben ausdrücklich verwiesen, ohne daß es 
der Bezeichnung einer bestimmten Stunde bedarf. « 
H-11.DicSitzungbeginntum811hr9320rgen6,undwährctsolange,bis, 
die fuͤr den Tag bestimmten Sachen aufgerufen und verhandelt sind. 
. 12. Ist letzteres aus besondern Ursachen micht möglich, so werden die 
ausfallenden Sachen, je nachdem sie besondere Beschleunigung erfordern oder nicht, 
zum nächstfolgenden Tage oder zum nächsten gewöhnlichen Gerichtstage verwiesen, 
und den Partheien oder den Mandatarien solches zum Protokoll bekannt gemacht, 
ohne daß es besonderer Vorladungen bedarf. » 
Betragen §. I3. Wer beim öffentlichen Vorkrage die Ruhe und Ordnung, sey es 
Pincharkan, durch unzeitiges Lautseyn, oder durch Aeuferungen von Beifall oder Mihbilligung, 
ftarien und siörr, und der Ermahnung sich ruhig zu. verhalten, kein Gehör giebt; wer die Ehr- 
ubirekteim erbietung, welche er dem Orte und den Richtein schuldig ist, verletzt, und wer sich 
Vertge. Bekleidicgung und Bedrohung der Gerichtspersonen erlaubt, der soll auf Anordnung 
des-Olrigenten augenblicklich entferne, und von dem versammelten Gericht mir ei- 
uer sogleich zu vollziehenden Geld= oder-Gesängnißstrafc, welche jedoch eine bet 
uße 
Zu werlcher 
Sei:
	        
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