Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1817. (8)

Wenn die 
Erkrierung 
der Siche 
mangelbaf 
befunden 
Juhbrern entlassen, wenn das Gericht es nicht vorziehl, sich in ein besonderes De- 
liberationszimmer zu begeben. 
K. 35. Alodann prüft das Gericht auf den Vortrag des Deputirten der 
Sache, . 
a) ob die Sache zur Definitiv-Entscheidung vorbereitet ist, oder ob sie 
b) zur nochmaligen mündlichen Verhandlung oder zur förmlichen Instruktion 
zu verweisen, oder 
#) ob der Beweis durch Ableistung zugeschobener Eide oder Vernehmung von 
Zeugen u. s. w. aufzunehmen ist. 
g. 36. Im ersten Fall beschließt das Kollegium das Erkenntniß, der De- 
putirte entwirft die Erkennknißformel, die Partheien oder ihre Bevollmächtiglen 
werden herbeigerufen, und es wird ihnen das Urtel mit Belehrung des Rechtomit- 
tels eröffnet. Dies geschieht durch den Oeputirten der Sache, der in dem obenge- 
dachten Protokolle C. 30.) den Akt der Publikation nachträglich verzeichnet. 
G. 37. Eben dieser Deputirte der Sache arbeitet in den nächsten vom Die 
rigenten sogleich zu bestimmenden Tagen das Erkenntniß mit den Gründen aus, 
und befördert es zur Unterschrift des Gerichts. Sodann wird es ausgefertiget und 
den Partheien unter Rückgabe ihrer Privat-Akten eingchineiget. 
g. 38. Ist nach der Ansicht des Kollegi#l eine Sache wegen verwickelter 
Thatsachen oder wegen ihrer Wichtigkeit zur sofortigen Entscheidung nicht angethan, 
so wird der darüber zu sassende Beschluß den Partheien sofort bekannt gemacht, die 
Akten werden zum Spruch vorgelegt, und es wird ein anderes Milglicd des Ge- 
richts, als der Oeputirte ist, zum Referenten ernannt. 
Verlangt es eine der Partheien oder wird es wegen Wichtigkeit der Sache 
vom Drigenten für nöthig befunden, so muß der Referent einen vollständigen Vor- 
krag über den Inhalt der Akten und was jede Parthei für sich angeführt hat, im 
Kollegio öffentlich halten, worauf es den anwesenden Mandatarien der Partheien 
freistehr, sofort mittelst kurzer Noten dem Kollegio anzuzeigen , wovon sie glauben, 
daß es beim Vortrage übersehen oder anders in den Akten enthalten sen. Aladarmn. 
wird nach Entfernung der Partheien und Zuhörer, wenn auch das Votum des Re- 
ferenten voraus gegangen, vom Kollegio gewöhnlichermaaßen deliberirt und be- 
schlossen 
30. Sobald hiernächst das Urkel abgefaßt ist, werden die Partheien 
vder ihre Bevollmächtigten zum Publikationstermin vor den Deputirten-vorgeladen, 
und die Publikation erfolgt unter Aushändigung der Ausfertigungen des Erkennt- 
nisses und unter Rückgabe der Mannal-Akten. 
. 40. Wird die Sache wegen mangelhafter Erörterung noch nicht spruch- 
reif gefunden (F. 35. bUi#. b.), so wird sie entweder zum fernern mündlichen Vor- 
trage oder zur förmlichen Instruktion (F. 3.) verwiesen. Im erslern Falle werden 
durch eine Verfügung die Gegenstände bezeichuet, auf deren Erörlerung es noch 
ankomut, und es wird, wenn anders nicht durch die noch anwesenden Partheien 
das Fehlende ergänzt werden kann, ein neuer Term in anberaumt (F. 12.), un letz- 
lern Falle wird dagegen ein anderweltiger Depuirter des Gerichts oder ein Kom- 
ilsarins ernannt, und diesem die fernere Berhandlung nach Auleitung der Allge- 
cinen Gerichtoordnung überlassen. 
F. A1
	        
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