Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1817. (8)

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endlich.heide Theile über die Anberaumung eines folgenden Termins einwerstanden; 
so hat es kein Bedenken, die Verhandlung an einem andern Tage fortzusetzen. 
S. 83. Auf den Antrag des Kiägers hat die Aussetzung anes, zum Prrogs- 
Sühneversuche anstehenden Termins, keine Schwierigkeit. Wenn sie aber durch tion. 
seine Schuld so spat erfolgt, daß dem Gegner davon vor dem Termin keine Nach- 
richt gegeben werden kann; so muß ihm der Klger die dadurch emstehenden Ko- 
lüun ersetzen. Auf das Gesuch des Verklagten kann dagegen ein Termin nicht an- 
ders ausgesetzt werden, als wenn er die Genchmigung des Klägers beibringt, oder 
dringende Gründe anführt und bescheinigt, welche ihn verhinderr, den Termin. 
perfonlich, oder durch einen Bevollmächtigten, wahrzunehmen. « 
Dach abgelaufenem Termine kann der Verklagte die Anberaumung eines 
neuen nicht mehr nachsuchen. . x 
b. 84. Ecscheint einer von beiden Theilen nicht, oder bleiben beide aus; Verbay. 
so wird daruͤber eine Verdand!ung aufgenommen. lungn Tir- 
§. 35. Gestelen sich dagegen die beiderseitigen Interessenten, so wird über " 
den Gegemtand d.# Streits, über die Erklärung des Verkiagten in Räcksicht der 
Rich ugk. # d Anspruchs, über die gegenseitigen Vergleichsanäge, und wenn 
die Partheien nicht zu einigen sind, über die Vorschläge des Ruchters zur Belle- 
gung der Sache, vollständig zu Protokoll verhandelr. . 
H.So.DieVorscl)läge«deö-RichtersmüssendukchKenntnsßdchacheg 
unddckGrsetzegcleitcnvctden.Ermußsichdabei-übereina-Einmischungindic. 
Angelegenheiten der Partheien enthalten, und sich bemuͤhen, durch unpartheiische 
Thrilnahme das Vertrauen der Interessenten zu gewinnen. Er darf keinen von, 
ihnen übereilen, und seine Vorhaltungen müssen auch den Schein des Zwanges 
vermelden. 
S. 87. Aeußert der Verklagte, daß er die Forderung des Gegners gar 
nicht anerkenne; so wird diese Erklärung niedergeschrieben, und die V.rhandlung 
eschlossen. 
8 g. 88. Der Klaͤger kann im Termin seine Antraͤge aͤndern, und der Ver- 
klagte kann Gegenforderungen anbringen, nicht nur um zu kompensiren, sondern 
auch um seinen Anspruch uͤberhaupt geltend zu machen, und die Sache zur pro- 
zessualischen Erörterung vorzubereiten. 
g. 80. Litisdenunziationen, Interventionen, Adzitationen und Nomina- 
tionen finden im Laufe des Sühneversuchs nicht statt. 
g. Vereinigen sich die Partheien über den Gegenstand des Streites, Aufnab#e 
so wird das Abkommen so vollständig niedergeschrieben, daß die Verhandlung als //3. ar- 
ein selbstständiges Ookument angesehen werden kann. 
SK. ol. Die Interessenten erhalten auf ihr Verlangen Ausfertigungen der- 
selben. 
. quSolleinVergleichnntekdekBedingunganfandekommen,daß 
ein Theil uͤber irgend eine Thatsache noch einen Eid leiste, so muß mit Abnahme 
des Eides sofort verfahren werden. Mit Vorladung und Vernehmung vorgeschla- 
gener Zeugen und Aufnahme anderer Beweismittel, kann sich aber der Friedens. 
richter nicht befassen. 
K. o3. Alle von dem Friedensgerichte aufgenoinmene Verhandlungen, ha- 
ben die Eigenschaft gerichtlicher Dokumente. 
««G2 Los
	        
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