Wirfung
des Ver-
gleichs.
P###nsteir.
ergleich zu.
Zichb
kommt.
Kanem.
Stempel:
Sonstiger-
Wirkungs-
kreis der
Friedenege-
vichte.
K.o“Auf den Grund eines vor dem Friedensrichter geschlossenen Ver-
gleichs (§. 0.) kann und soll von demselben die Exekurion in allen Graden verfä-
get und vollstreckt werden. ç »» ·
H.95.SinddiesakthecennichtzuvekeintgenoderetschemtderVekklagte
auf gehoͤrig bescheinigte Vorladung nicht, so muß der Klaͤger daruͤber vernommen
werden, er die Rechtssache sofort zur gerichtlichen Einleitung bringen will oder
nicht. Im ersten Falle sendet das Friedensgericht jämmrliche Verhandlungen an
das betreffende Landgericht, ün letztern dagegen werden die Akten bis auf fernern
Antrag des Klägers wengelegt.
. Obe Dieser Antrag ist an keine Frist gebunden. Treten indessen bis zu
dem Zeitrpunkte, wo er erfolgt, Verändcrungen in der Person des Verklagten ein,
oder wird ein und derselbe Anspruch aus einem andern Fundamente verfolgt, so“
muß der Sühneversuch wiederholt werden. -
82971DieVekjckhkungwikddurchdiedemVerIcagkengescheheneBehckn-
bigung der vom Friedensgerichte erlassenen Borladung umerbrochen
X 8. Jeder Vergleich muß auch den Kostenpunkr zum Gegenstande haben.
. 99. Komnt der Vergleich zwischen den Partheien in der Hauptsache zu
Stande, ohne daß dieselben wegen der Kosten sich vereinigen können, so soll der
Vergleich dennoch Bestand habrn,, und der Friedensrichter emscheidet durch eine
kloße Verfügung den Kostenpunkt nach Analogie der Vorschrifren der Allgemeinen
Gerichtsordnung Th. u. Tir. 23. 2. bis I. In der Regel sollen in diesem
Falle die augergerichtlichem Kosten kompensirt und die gerichtlichen von jedem Thei-
kr zur Hälfre getragen werdem.
100. Die Kosten der erekutivischen Vollskreckung eines Vergleiches, ent-
richtet der Schuldner ummitrelbar an das Gerichr.
10I. Kommt kein Vergleich zu Stande oder der Verklagte erscheint im
Sühnetermin nicht, so wird in dem demnächst anzustellenden Prozesse über die
Berpflichtung zur Zahlung und zur Erstattung der durch die Verhandlung im Frie-
densgerichte entstandenen Kosten mit enrschieden.
& 102. Bis dahin kann weder der Kläger noch der Verklaqgke den Ersatz
der Kosten fordern, welche ihm durch die Verhandlung bei dem Friedensgericht
verursacht sind.
5. 103. Verzögert indessen der Kläger den Antrag auf gerichrliche Einlei-
tung der Sache G. 05.) über drei Monate, vom Tage der abgebrochenen Vergleichs-
Unterhandlung an gerechnet, so kann von ihm die Erstattung der Kosten, welche
er nicht selbst veranlaßt hat, vorlaäusig geferdert werden; das Friedensgericht mu
sse festsetzen und die Einziehung veranlassen.
K. l04. Die Verfügungen und Verhandlungen der Friedensgerichte sind
stempelfrei.
K. 106. Wird indessen ein Vergleich geschlossen, so wird die Hälfte des
durch brsondere Gesetze bei Prozessen vorgeschriebenen Werthstempcls erlegt.
. I0. Zur Kognition der Friedensgerichre gehören:
a) Alle Prozesse, deren Gegenstand’oyne Hinzurechnung der elwa rückst udigen.
Zinsem diee Summe von Funfzig; Thalern in Kourant oder in Golde nichr
überst ig#.Konkurs= und Liqusdationssachen sind ansgenommen;
b) Alle Real= und Verbalinjuricnsachen, in sofern sie nicht zur kriminellen oder
ffakulischem Einleinung geeigner sind;
c) Alle