Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1817. (8)

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D) Alle Holzdefraudationen in Königlichen und Prioatforsten; 
d) Alle Pacht= und Miethssachen, bei welchen die jährliche Pacht oder Miethe 
die Summe von Funfzig Thalern in Kourant oder in Golde nicht übersteigt; 
e) Mit gleicher Einschraͤnkung die Gesindesachen; 
s Possessorienprozesse, welche staͤdtische oder baͤuerliche Grundstuͤcke betreffen; 
5) Kriminalsachen, jedoch nur in so weit, als es auf Feststellung des Thatbestan- 
des und Verhaftung des Verbrechers ankommt. 
. 107. Zum Wirkungskreise der Friedensgerichte gehoͤren auch Bormunb- 
schaftssachen und Erbregulirungen, wenn die Masse ohne Rücksicht auf die etwa- 
vorhandenen Schulden nicht über Zweihundert Thaler beträgt. 
#&# 1 . Desgleichen sind sie zur Ausübung der freiwilligen Gerichtsbarkeit 
bei Gegenständen, welche nicht über Zweibundert Thaler hinausgehen, befugt und 
verpflichtet. Letztwillige Verfügungen und einseitige Handlungen unter Lebendigen, 
als Vollmachten, Schuldverschreibungen und Quikungen, können dagegen von ih- 
nen ohne Unterschled des Gegenstandes auf= und angenommen werden. 
PK. lo0. Werden in Pozessen Rekonventionen angebracht, über welche im 
Hauptprozesse nach gesetzlicher Vorschrift mir verhandelt werden muß; so gehörk die 
Erörterung und Entscheidung, sowohl der Konvemion als der Rekonvention, ohne 
Rucksicht auf die Höhe des Gegenstandes, vor das Friedensgericht. 
« SJIORequisitioaenauswcikngerjedocheinlckndischerGekichte,sollvon 
den Friedensgerichten, das Objekt möge feyn welches es wolle, genügt werden. 
G. III. Ueberschreitet ein Friedensgericht die Grenzen der diesen Behbrden 
verliehenen Gerichtsbarkeit, so sind zwar die Verhandlungen und Entscheidungen 
deshalb nicht ungültig; es sollen aber in Prozessen die Vorschriften zur Richtschnur 
dienen, welche die Allgemeine Gerichtsordnung Th. I. Tit. 16. &. 7. enthalt, und 
bei den Verhanolungen freiwilliger Gerichtebarkeit, die Vorschriften der Allgemei- 
nen Gerichtsordnung Th. 2. Tit. 2. K. 10. 
K. I12. Die Friedensgerichte sind verpflichtet von den betreffenden Landge- 
richten Aufträge anzunehmen. 
S. 113. Bei Einleitung und Behandlung der Prozeßsachen sollen im All- 
gemeinen die Vorschriften der Gerichtsordnung und ihres Anhanges, besonders 
aber die Bestimmungen derselben Th. l. Tit. 28. S. 45. seq. und Tit. 26. Ab- 
schnitt 2. befolgt werden. Es finder daher bei den Friedensgerichten kein bffentliches 
Verfahren statf. 
& II4. Klagen müssen entweder schriftlich substantiirt eingereicht oder beim 
Gerichte zu Protokoll angebracht werden. 
S. IIS. Oie für zulässig erachtete Klage wird dem Verklagten zugeferriget, 
und beide Theile werden zum Bersüch der Sühne, für den Fall ader, daß sie nicht 
Statt haben sollie, zugleich zur Instrukrion der Sache, unter gesetzlicher Warnung, 
durch eine schriftliche Vorladung, zu einem bestimmten Termin vorgeladen, den sie 
Leisde in Person oder durch einen gesetzlich zulässigen Mandarar wahrnehmem: 
mussen. 
S. 116.: Erscheinen beide Theile, so wird nach Anleitung der oben genebe 
  
nem Vorschr sten, die Sühne versucht, und wenn diese nichr gelingt, zur Instruk-t 
tion übergegangen. , · , 
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