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K. 131. Ist die Sache in drikter Instanz geschlossen, und ist mit Zuzie-
hung beider Theile die Inrotulation der Akten geschehen; so werden die Akten
ummitelhar an das Ober-Appellationsgericht zu Por en zur letzten Entscheidung
abgesandt.
152. Das von dort eingehende Urtel wird den Partheien in einem be-
sondern Termin eröffnet.
§E. 133. Die Deposicalverwaltung geschiehet bei den Friedensgerichcen
nach den Vorschriften der Deposikalordnung von 1783.; sie beschränkt sich aber
auf die ihnen verliehene Gerichtsbarkeit dergestalt, daß über die Grenzen dersel-
den hinaus, keine Geqenstände zur Deposirion angenommen werden können.
K. 134. Ein General-Oepositum soll bei den Friedensgerichten nicht kon-
stiruirt werden.
d. 133. Letztwillige Verordnungen werden unmitkelbar nach ihrer Auf-
oder Annahme, mitl den sie begleitenden Verhaudlungen, zur Aufbewahrung an
das vorgesetzte Landgericht eingesandt. ç
. §G. 136. Jedes Friedensgericht zieht zu einer besondern Kasse die Gerichts-
kosten ein, welche von demselben deservirt werden.
Dritter Abschnitt.
Von dem Verfahren in Kriminal= und fiskalischen Sachen.
» H.137.DieanuisikokiatesindinallenKkiminabundsiskalifcheuSck
chen, jedes in dem ihm angewiesenen Geschaͤftskreise, diejenigen Behoͤrden, wel-
che die Untersuchungen fuͤhren. «-
H.138.DieAbfassungdckErkenntnissegcbührtdenkendgekichkem
5.139.DckOrt,worinVerbkechonbegangenoderaktendirtworbm
oder in den Faͤllen, wo das Verbrechen im Auslande begangen ist, der Ort, wo
der Thaͤter sich hat betreten laffen, entscheidet in jeder vorkommenden Sache
daruͤber, welchem Landgerichte die Abfassung des Urtels erster Instanz gebuͤhrt.
g. 140. Bei eingewandtem Rechtsmittel der weiteren Vertheidigung wird
der Imianzenzug beobachtet, welcher für die Civilsachen zwischen den Landgerich-
ten regulirt ist. «
. 141. Nur in den Sachen, wo in erster Instanz auf eine, zehn Jahre
übersteigende Beraubung der Freiheit erkannt ist, gebuhrt dem Ober-Appellations-
Gerichte des Großherzogthums die Entscheidung in zweiter Instanz.
5. 142. Im übrigen hat es bei den Vorschricken der Krimigalordnung,
und den spätern erläuternden Bestimmungen oder Ergänzungen, sein Bewenden.
Vierter Abschnitt.
Von der Geschäftssprache in den Gerichten.
KX 143. Beide Sprachen, die deutsche und die polnische, sind nach dem
Bedürfnisse der Partheien, die Geschäftssprachen der Gerichre.
S. 1440. Bei der Correspondenz mit sffentlichen Behörden, das König=
reich Polen ausgenommen, und in ihren Berichken an die vorgesetzeen Kollegia,
Urdienen sie sich der deurschen Sprache aussehlielich. * 15
K. 145
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