Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1817. (8)

Gesetz-Sammlung 
für die 
Königlichen Preußischen Segaten. 
  
8m——— No. 6. —— 
  
Do. 409.) Verordnung, die Verwaltung der den Gemeinden und P###klichen Anstalten 
gehdrigen Forsten in den Provinzen Sachsen, Westphalen, Kleve, Berg 
und Nieder-Rhein betreffend. Vom sten Dezember 1816. 
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von 
Preußen r. ꝛtc. 
Die Forsten der Gemeinden und öffentlichen Anstalten in den, mit Un- 
serm Reiche wieder vereinigten und in den neu erworbenen Provinzen sind 
besher zum Tbeil nach solchen Vorschriften öffentlich verwaltet worden, 
welche die Dispositions-Freiheit der Eigenthümer beinahe gänzlich ausschließten, 
und dem Forst-Grundeigenthume ganz unverbältnißmäßige Lasten und Ab- 
gaben auflegen. Da solche Einschränkungen in der Benutzung dieses wichri- 
gen Gemeinde-Eigenthums mit den Grundsäzen des Rechts unvereinbar sind, 
der Gebrauch desselben aber eben so wenig einer schadlichen Willkühr Preis 
gegeben werden kann; so verordnen Wir, um einerseils den Gemeinden und 
öffentlichen Anstalten das Disposttionsrecht- über die ihnen zugehoͤrigen 
Waldungen, da wo ihnen solches genommen war, wiederzugeben, 
andrerseits aber, eine dem Wesen und den Zwecken der öffentlichen Korpora- 
rionen enrsprechende Benutzungsart zu sichern, hierdurch Folgendes: 
§. J. 
Alle in den genannten Provinzen bisher stakt gefundene Einschränkun= 
gen des Forst-Eigenthums der Gemeinden und öffentlichen Anstalten sollen, 
wo solche durch die Gouoernements nicht schon aufgehoben sind, vom Tage 
der einrretenden allgemeinen Organisation der Verwaltung Unserer landes- 
berrlichen Forsten in den genannten Provinzen an gerechner, völlig aufh#ren. 
und die unter den vorigen Regierungen den Gemeinde Waldungen, als solchen, 
aufgelegten besonsern Abgaben an den Staat fernerhin nicht weiler erhoben 
werden. 
Jahigang 181. 3J Vor- 
(Ausgegeben zu Berlin den sten April 1817.) 
Aufbebung 
der bloher 
PKatt gefunde- 
en Ei 
schrinkunge 
in der Admi- 
nistration, 
und der auf. 
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