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ihre Tüchtigkeit zur Wiederanstellung, oder ihre Berechtcgung zum Pensions-
genuß, nachgewiesen und anerkannt worden.
F 8.
Die Regierungen können sich zur Beaufsichtigung der Kommunal= und
Instituts-Waldungen, da wo sie es nokhwendig finden, Unserer Ober-Forst-
meister und der denselben untergeordneten Forstoffizianten bedienen.
Wenn letztere bei ihren Forstbereisungen in den Kommunal-Waldun-
gen Uebelstände bemerken, so haben sie solche ex okkicio den Regierungen
anzuzeigen, welche den nöthigen Gebrauch davon machen werden.
0.
Die Bestimmungon dieses Gesetzes sollen in den genannten Provinzen
zu der im §. 1. bemerkten Zeit zur Anwendung kommen, und von Unseren
Ministerien der Finanzen und des Innern deshalb die erforderlichen Verfügun=
gen getroffen werden. Jedoch verordnen Wir ausdrücklich, datz deeses Gesetz
nicht anwendbar sey auf die in Verbindung mit dem Staate besessenen Kom-
munal= oder sogenannten Marken-Waldungen und Gemeinheiren; indem diese
vielmehr nach wie vor und bis zu weiterer gesetzlicher Verfügung der allge-
meinen Forstrerwaltung von Seiten des Scaats, in der bisherigen Art, unter
worfen bleiben soll.
So geschehen Berlin, den 24 sten Dezember 1816.
Friedrich Wilhelm.
C. Färst v. Hardenberg. Graf v. Bülow. v. Schuckmann.