der General-Postmeister, insofern Wir nicht demfselben, durch Erthei-
lung des Prädikats: Ercellenz, eine höhere Kathegorie anweisen,
der Chef-Präsident der Ober-Rechnungskammer,
der Chef-Präsident des Geheimen Ober-Tribunals, insofern Wir nicht
demselben durch Ertheilung des Prädikats: Erecellenz, eine höhere
Kathegorie anweisen,
der Chef-Prásident des ganzen Kammergerichts, wenn diese Scelle be-
setzt ist,
der Ober-Berghauptmann,
der Staatssekretair, insofern Wir nicht demselben durch Ertheilung des
Prädikats: Exzellenz, eine höhere Kathegorie anweizen,
die Oberpräsidenten in den Provinzen,
welche säimmtlich unter sich und mit den Rätben Erster Klasse, nach dem Da-
tum des Patents oder der Kabinetsbestimmung, rangiren.
Die Räthe der IIr#en Klasse sollen den Rang und die Prärogativen er-
halten, welche bisher die Staatsräthe hatten, und es gehören in diese Klasse:
die wirklichen Regierungsprästdenten,
die Präsidenken des Kammergerichts,
die Präsidenten der Oberlandesgerichte,
die Oirektoren der Oderrechnungskammer,
welche sämmrlich unter sich und mit den Räthen zweiter Klasse, nach dem
Datum des Patents oder der Kabinetsbestimmung, rangiren.
Bis hieher einschließlich gehet die Kourfähigkeir der Civilbeamten.
Mit den Räthen der IIIten Klasse rangiren
der General-Münzdireker,
die Direktoren der Bank,
die Direktoren der Seehandlung,
die Vizeprdsidenten und Direkloren bei den Provinzialkollegien, und
die Generalkommissarien für die bauerlichen Verhältisse,
welche sämmtlich unter sich und mit den Räthen drikter Klasse, nach dem Da-
tum des Patents oder der Kabinetsbestimmung, rangiren.
g. 3.
Den Bestimmungen dieser Verordnung gemäß, insofern sie die bei den
Ministerialbehörden vortragenden Rathe betrifft, sollen die Ministerien Be-
richte über die Vertheilung der vortragenden Räthe in die drei Klassen vor-
legen, auf welche durch den Staatskanzler die auszufertigenden Patente Uns
zur Vollziehung zu überreichen sind.
Die bisher verliehenen Tuel, namentlich der Titel: Gehelmer Staats-
rath und Staatsrath, können von den damtt bekleideten Beamten nur insoweit
K 2 beibe-