Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1817. (8)

belbehalten werden, als ihr wirkliches Dienstoerbältnig, nach obiger Klassist- 
kation, nicht die Annahme eines andern Tirels erfordert. 
#. 4. 
Die Mirglieder der höhern Verwaltungsbehörden, welche nicht eigene- 
liche Ministerial-Behörden sind, rangiren mit den Mitgliedern der Ministe- 
rien in folgender Art: 
1. die Gehemme Oberbergräthe sind Mitglieder des Finanzministerü, be- 
halten diesen Titel und rangiren mit der IIten Klasse, 
2. die Geheimen Seehandlungsraͤthe, Geheimen Oberbauraͤthe und Ge- 
heimen Rechnungsraͤthe, behalten ihre Titel und rangiren mit der 
IIlten Klasse, 
3. die Geheimen Ober-Rechnungsrathe der Ober-Rechnumgskammer, die 
Geheimen Posträthe des Generalpostamts, rangiren mit der IlIten 
Klasse der Ministerialräthe, 
4. die Geheimen Obermedizinalrdthe haben, wenn sie gleichzeitig vor- 
tragende Räthe des Ministerii sind, den Rang der II#en Klasse, außer- 
dem rangiren sie mit der IIIten Klasse. 
Die Ober-Baurärhe, Ober-Medizinal= und Ober-Konfistovialräthe bei 
den Ministerien, rangiren mit der III#en Klasse. 
K. 5. 
Die höhern Beamten der Provinzialkollegien werden in fünf Klassen 
getheilt: 
Iste Klasse, Oberpräsidenten, 
IIte Chbefpraͤsidenten, 
IIIte Direktoren, 
IVte „ Rathe, 
à) Kammergerschtsräehe und wirkliche Ober-Landes-= 
gerichtsräthe, 
b) wirkliche Regierungsräthe, 
Vte : Al / ssoren. , 
Die Oberforstmeister und die Polizeipraͤsidenten der groͤßeren Staͤdte 
rangiren nach den Direkroren der Provinzialkollegien und vor den Raͤthen der- 
selben. 
Die Oberbergaͤmter stehen in ganz gleichem Range mit den Regierun- 
gen und Oberlandesgerichten; die Berghauptleute stehen daher im Grade der 
Präsidenten, die Ober-Bergamtsdirektoren in dem der Regierungs= und Ober- 
Landesgerichtsdirekroren, die Oberbergratbe in dem der Oberlandesgerichts- 
und Regierungeräthe, die Ober-Bergamtsassessoren, wenn sie auch, wie zum 
Theil
	        
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