belbehalten werden, als ihr wirkliches Dienstoerbältnig, nach obiger Klassist-
kation, nicht die Annahme eines andern Tirels erfordert.
#. 4.
Die Mirglieder der höhern Verwaltungsbehörden, welche nicht eigene-
liche Ministerial-Behörden sind, rangiren mit den Mitgliedern der Ministe-
rien in folgender Art:
1. die Gehemme Oberbergräthe sind Mitglieder des Finanzministerü, be-
halten diesen Titel und rangiren mit der IIten Klasse,
2. die Geheimen Seehandlungsraͤthe, Geheimen Oberbauraͤthe und Ge-
heimen Rechnungsraͤthe, behalten ihre Titel und rangiren mit der
IIlten Klasse,
3. die Geheimen Ober-Rechnungsrathe der Ober-Rechnumgskammer, die
Geheimen Posträthe des Generalpostamts, rangiren mit der IlIten
Klasse der Ministerialräthe,
4. die Geheimen Obermedizinalrdthe haben, wenn sie gleichzeitig vor-
tragende Räthe des Ministerii sind, den Rang der II#en Klasse, außer-
dem rangiren sie mit der IIIten Klasse.
Die Ober-Baurärhe, Ober-Medizinal= und Ober-Konfistovialräthe bei
den Ministerien, rangiren mit der III#en Klasse.
K. 5.
Die höhern Beamten der Provinzialkollegien werden in fünf Klassen
getheilt:
Iste Klasse, Oberpräsidenten,
IIte Chbefpraͤsidenten,
IIIte Direktoren,
IVte „ Rathe,
à) Kammergerschtsräehe und wirkliche Ober-Landes-=
gerichtsräthe,
b) wirkliche Regierungsräthe,
Vte : Al / ssoren. ,
Die Oberforstmeister und die Polizeipraͤsidenten der groͤßeren Staͤdte
rangiren nach den Direkroren der Provinzialkollegien und vor den Raͤthen der-
selben.
Die Oberbergaͤmter stehen in ganz gleichem Range mit den Regierun-
gen und Oberlandesgerichten; die Berghauptleute stehen daher im Grade der
Präsidenten, die Ober-Bergamtsdirektoren in dem der Regierungs= und Ober-
Landesgerichtsdirekroren, die Oberbergratbe in dem der Oberlandesgerichts-
und Regierungeräthe, die Ober-Bergamtsassessoren, wenn sie auch, wie zum
Theil