Theil der Fall ist, den Titel: Bergraͤthe, haben, in dem Grade der Regie-
rungs= und Ober-Landesgerichtsassessoren.
Die Obermedizinal= und Medizinalräthe, die Oberkonfistorial= und Kon-
fistorialrä#the bei den Provinzialkollegien, haben mit den wirklichen Regierungs-
und Ober-Landesgerichtsräthen gleichen Rang.
Die Landräthe und Kreisdirektoren, auch die Direkkoren der Land= und
Stadtgerichte und die Polizeidirektoren in größern Städten, desgleichen die
Lotteriedirekroren rangiren mit den wirklichen Regierungs= und Ober-Landes-
gerichtsräthen, nach ihren Patenten.
Die Rechnungsräthe der Provinzialkollegien, die Kreissteuerräthe, die
Land= und Stadtgerichtsräthe, die Polizeiräthe in der Hauptstadt und in den
Provinzen, die Polizeidirektoren in den übrigen St#dten, stehen in der Ka-
thegorie der Regierungs= und Ober-Landesgerichtsassessoren.
###6.
A. Die Titularräthe zerfallen in zwei Klassen:
Iste Klasse a) Legarionsräthe,
b) Geheime Justizräthe,
c) Geheime Finanzräthe,
- Geheime Kriegesräthe,
e) Geheime Polizeiraͤthe,
Geheime Regierungsräthe,
8) Gebeime Rechnungsräthe,
)) Geheime Hofräthe,
i) Geheime Kommerzienräthe,
k) Geheime Kommissionsra#he.
Ilte Klasse. a) Justizräche,
b) Finanzräthe,
c) Rechnungsrhhe,
d) Kriegsrathe,
e) Polizeiraͤthe,
f) Forstraͤthe und Forstmeister,
8) Hofrthe,
h) Kommerzienrathe,
i) Kommissionsräthe,
k) Amvsräthe.
Die Mitglieder der ersten Klasse rangiren, wemn sie bei den Minists-
rialbehörden fungiren, zwischen den Regierungsdirektoren und wirklichen Re-
gierungs= und Oberlandesgerichtsrathen, sonst aber nur mt letzteren.
Die Mitglieder der Zweiten Klasse, desgleichen die Landrentmeister,
rangi-