Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1817. (8)

d. Alle Sachen, welche Wir in einzelnen Faͤllen an den Staatsrath 
weisen werden, welches dem Befinden nach besonders in Absicht auf 
die von Unsern Unterthanen eingehenden Beschwerden uͤber die Ent— 
scheidung der Ministerien geschehen wird. Wir werden jedesmal be- 
stimmen, ob die Sache dem Staatsrath zur Entscheicung überlassen 
wird, oder ob Wir dessen Gutachten verlangen. 
Die auswärtigen Angelegenheiten sollen nur dann an den Stratsrakh 
gebracht werden, wenn Wir es in wichtigen Fällen besonders verordnen. 
3. 
Den Vorsitz im Staatsrath werden Wir, in solchen Faͤllen, wo 
Wir es fuͤr noͤthig erachten, Selbst fuͤhren, außerdem aber haben Wir 
Unrern Staatskanzler bereits in der Verordnung vom 27sten Oktober 1810. 
unter Unserm Befehl zum Praͤsidenten bestellt. Er wird diesemnach die Be— 
rathungen leiten. 
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Der Staatsrath soll bestehen: 
I. Aus den Prinzen Unsers Hauses, sobald sie das achtzehnte Lebensjahr 
erreicht haben. 
II. Aus Staatsbienern, welche durch ihr Amt zu Mitgliedern desselben be- 
rufen sind; für jetzt nämlich: 
der Staatskanzler und Präsident des Staatsraths; 
Unsere Feldmarschälle; 
die, die Verwalrung leitenden wirklichen Staatsminister; 
der Minister-Staatssekrekair, welcher die Feder un Staatsrath füs- 
ren, die Protokolle und Gutachten desselben zu fassen und das 
Formelle des Geschäftsganges zu besorgen haben wird; 
der Generalpostmeister; 
der Chef des Oberkribunals; 
der erste Prasident der Oberrechnungskammer; 
Unser Geheimer Kabineksrath; 
der, den Vortrag in Militairsachen bei Uns habenbe Offizier; 
die kommandirenden Gencrale in Unsern Provinzen, jedoch nur dan, 
wenn sie besonders berufen werden; 
die Oberpräsidenten in den Provinzen, jedoch ebenfalls nur dann, 
wenn sie besonders berufen werden. 
III. Aus Staatsdienern, welchen Unser besonderes Verkrauen Sitz und 
Stimme im Staatorath beilegt. Für jetzt bestimmen Wir dazu die in 
der Anlage A. aufgeführten Personen. 
5. 
Disse bilden sämmtlich das Plenum des Staaksratbs und wohnen den 
Sibungen desselben regelmäßig bei, wenn sie nicht abwesend und durch unver- 
Jabrgang ½57. L meid-
	        
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