Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1817. (8)

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für den Unteroffizier und die Gemeinen in Lagerstroh, einem Hakenbrekt, Stühlen 
oder hinreichenden helzernen Bäinken. Jeder Unteroffizier und Soldat ist gehal- 
f##en, mit der Einquarnerung und Verpflegung in den Baracken zufrieden zu seyn, 
sobald er dasjenige erhäll, 2e#as er reglementomäßig zu fordern berechligt ist. 
Du: duchmarichirenden Truppen, welche der Manchrönte gemaß bri den Umer- 
chauen einquarticnt werden, erhalten auf die Anwesung der Etlappenbehörden 
un gegen au#szu4kellende Qusttung der Kommandirenden die Namalverpflegung 
Pei- Onar#terwuthe, indem Niemand öhne Verpflegung fernerbin cunguartiert 
werden sall. M allgememe Regel wird, in die#er Omsicht festgesiellt, daß der 
Offezier sowohl wie der Soldat mit dem Tische seines Wirthe zufrieden soyn muß. 
Um jedoch schlechrer Beköstigung von Seilen des Wirrhe, wie übermäßigen For- 
derungen von Seiten des Soldaten, vorzubeugen, wird Folgendes besiummt: 
uDer Unft. roffezier und Soldat und jede zum Milirair gebörende Person, 
die nicht den Rang eines Offzziers hat, kann in jedem Nach:quar#ter, sey es bei 
dem Ginwohner v##exr in den Baracken, verlangen: 2 Pfund gut auggebacke## 
Roggenbrod, Pfund Fleisch und. Zugemuse, so viel des Mitlags und Abends 
Ian einer reichlichen Mahlzeit gehört; des Morgens zum Fre#hstück kann der Sol- 
dat weiler nichté verlangen, so wenig wie er berechtigk ist, von dem Wirthe 
Bier, B anntwein oder gar Kaffee zu fordern; dagegen sollen die Ortsobrigkeiten 
dafür sorgen, dast hinreichender Vorrath von Bier und Brannzwein in jedem Orte 
vorhanden ist, und daß der Soldat nicht übertheuert wird. Die Subaltern-Offi- 
ziere bis zum Kapitain ecl. erhalten, außer Quartier, Holz und Licht, das nö- 
lhize Brod, Smpe, Gem#e und 8 Pfund Fleibch, alles vom Wirthe gehörig 
gekocht, auch Mittags und Abends bei jeder Mahlzeit eine Bouteille Bier, wie 
es in der Gegend gebrauelt wird; Morgens zum Frühstück Kaffee, Butterbrod 
und * Quart Branmwem. Der Kapitaln kann außber der oben erwähnten Ver- 
pflegung des Mittags noch ein Gericht verlangen. Für diese Verpflegung wird 
gegenseitig# nach vorgängiger Liquidation von dem resp. Gouvernement folgende 
Vergütung bezahlt: 7: 
Für den Soldaken 4 6Gr. Gold, 
— Unteroffizier 4 — — 
— SEpgpbaltern-Offizier 12 — — 
— Kapilan. 16 — — 
Staabsoffiziere, Obersten und Generale beköstigen sich auf eigene Rech- 
nung in den Wuthsbhäusern; in solchen Orten, wo dieses nicht khunlich seyn sollte, 
bezahlt der Staabsoffizier 1 Nihlr. Gold, der Obrist und Gencral 1 Nthlr. 12 KGr. 
Golo, wogegender Quartiertrager für anständige und reichliche Kost sorgen muß. Diese 
Vergütung wird von den betreffenden Staabsoffizieren unmiktelbar berichtigt. 
MWWilber und Kinder sollen in der Regel weder Quartier noch Verpflegung 
erhalten. Sollte jedoch ausnahinsweise dieses nicht vermieden werden können, so“ 
ist diese Berechtigung auf Quartier und Verpflegung in der Marschroute besonders 
zu bemerken, und werden aledann sowohl die Frauen als die Kinder gleich den 
Soldaten degen die oben festgesetzte Entschdbigung einquartiert und verpflegt. 
Dagegen können die Frauen und Kinder der Offiziere auf Quartier und Verpfle= 
ung nie Anspruch machen. « 
gung spruch mach Sollten
	        
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