Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1817. (8)

Quattiermachende Kommandirte duͤrfen auf keine Weise Wagen oder Reit- 
6 für sich requiriren, es sey denn, daß sie sich durch eine schrifeliche Order 
es Regimentskommandeurs, als- dazu berechtigt, legitimiren können. , 
Die Transportmittel werden von einem Nachrquartier bis zum andern, 
d. h. von einem Ekappenbezirke bis zum nächsten gestellr, und die Art der Stellung 
bleibe den Landesbehörden gänzlich überlassen. Die durchmarschirenden Truppen 
sind gehalten, die Transportmittel bei der Ankunft im Nachtquartier sofort zu 
enklassen; dagegen muß von den Behörden dafar gesorgt werden, daß es an den 
nöthigen frischen Transporrmitteln nicht fehle, und solche zur gehörigen Zeit ein- 
treffen. Die durchmarschirenden Truppen oder einzeln reisenden Militairperso#s 
nen, welche auf einer Etappe einereffen, werden den andern Morgen weiter 9 
schafft. Sie können nur dann verlangen, denselben Tag weiter fransportirt zu 
werden, wenn deshalb Tags zuvor eine ordnungsmäßige Anzeige gemacht wor- 
den, widrigenfalls müssen sie, wenn sie gleich weiter und doppelte Etappen zu- 
rücklegen wollen, auf eigene Kosten Ertrapostpferde nehmen. 
Den betreffenden Offzieren wird es bei eigener VBerantwortung zur beson- 
deren Mlicht gemacht, darauf zu achten, daß die Wagen unterwegec nicht durch 
Personen erschwert werden, welche zum Kahren kein Recht haben, und daß die 
Fuhrleure keiner ublen Behandlung ausgesetzt sind. . 
Als Verguͤtung fuͤr den Vorspann wird von dem resp. Gouvernement fuͤr 
*)# Meile und für jedes Pferd, inel. des Wagens, wenn ein solcher erforderlich 
f die Summe von Sechs gute Groschen Gold bezahlt. . 
DieEntfetnungvoncinemNachtquafticrindasandeke,wirdderiEnkftkI 
nung des Etappen- Hauptortes, nach der oben angegebenen Entfernung bis zum 
andern gleich gerechnet, die Fuhrpflichrigen mögen cinen weiteren oder naͤheren 
Weg zurückgelegt haben. Der Weg der Fuhrpflich'igen bis zum Anspannungs= 
orte wird nicht mit in Anrechnung grbracht. DOie Fussboten und Wegweiser dür- 
fen von dem Milikair nicht eigenmächtig genommen, vielweniger mit Gewalk ge- 
Wungen werden, sondern es sind solche von den Obrigkeiten des Orts, worin 
as Nackttquartier ist, oder wodurch der Weg gehet, schriftlich zu requiriren, und 
die Requirenten haben darüber sofork zu quittiren. Nach veruerngig und richtig 
befundener Liquidation, welche jedesmal dem Etappeninspektor vorzulegen ist, 
um die Richtigkeit der angegebenen Entfernungen zu prüfen und zu attestiren, 
soll das Botenlohn für jede Meile mit vier Luten Groschen Gold vergütet werden, 
wobei jedoch der Rückweg nicht gerechnet wird. 
V. 
Aufrechthaltung der Ordnung und militairischen Polizei. 
Um die gute Ordnung auf den Etappen aufrecht zu haltem soll in Erfur#t 
ein Königlich-Preußischer Etappeninspekror angestellt werden, dessen Bestimmung 
dahin geht, für die Aufrechthaltung der Ordnung und Richtigkeit der Liquidatio= 
nen Sorge zu tragen, und etwanigen Beschwerden, so vict möglich, abzuhelfen. 
Er hat aber keine Autorikät über die Großherzogl. Sächsischen Unterrhanen. Dem 
Etappeninspektor wird die Porkofreiheit dei Dienstsiegel und Kontrasignatur, der 
ilitair=
	        
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