Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, Koͤnig von
Preußen rc. #.
Die Bestimmungen, welche der Zoll= und Verbrauchs-Steuer-Ordnung
im F. 11. des Gesetzes über den Zoll, die Verbrauchs-Steuer von aus-
ländischen Waaren und über den Verkehr zwischen den Prooin=
zen des Staats vorbehalten worden, ertheilen Wir, nach erfordertem Gut-
achten si Staatsraths, hiermit wie folge:
Zum Schutze des inländischen Gewerbfleißes, und zur Sicherun 2. Außiichr#ur Sicherung
der Abdba, soll eine besondere Aufsicht laͤngs der Landesgrenze einem its ð 2— der
me Statt finden, dessen Breite nach der Oertlichkeit bestimmt wird. n ru-
§. :. Dieser Raum heißt der Grenzbezirk; seine Begränzung gegen das — Erenh-Bezir
Ausland die Grenzlinie, und gegen das Inland die Binnenlinie.
§. Z. Durch den Grenzbezirk führen besonders bezeichnete Jollstraßen. v. — und Neben.
Alle andere Wege durch denselben sind Nebemwege.
## 4. Gewässer, auf welchen Güter Versendungen Statt finden,, sind
als Jollstraßen anzusehen; wenn sie den Grenzbezirk durchschneiden.
Die Häfen am Meere, mit den polizeilich dazu angewiesenen Ein-
fahrten, sind die Zollstraßen an der Seeseire.
K. S. Der Transport über die Grenze und im Grenzbezirke von allen Krazsport im Grens-=
Heentnen ohne Unterschied, darf in der Regel nur auf den Zollstraßen Statt ahanp Zelstrazßen,
nden.
H. 6. Als Ansnahme von der Regel ist der Transport auf Nebenwegen e# aul. Wehree.
nur zulässig: S#
a) bei Gegenständen, welche völlig abgabenfrei (Tarif Abtheilung I.) und
zugleich unverpackt sind, oder dergestalt vor Augen liegen, daß deren
Beschaffenheit ohne Weitläuftigkeit sogleich erkannt werden kann;
b) bei rohen Erzeugnissen des Bodens und der Viehzucht einer und der-
selben Landwirthschaft, welche entweder ganz im Grenzbezirk liegt, oder
von der Binnenlinie, oder von der Landesgrenze durchschnitten wird, im
letzten Falle jedoch nur unter besonderen, von den Regierungen nach
der Oerklichkeit vorzuschreibenden Aufsichtsmaaßregeln;
) bei völlig abgabefreien Gegenständen, welche verpackt und nicht unter
der Ausnahme zu a. begriffen sind, desgleichen bei fremden abgabe-
pflichrigen und inländischen lecchnamigen Gegenständen, welche ihre
Bestimmung nach einem Orte im Grenzbezirke haben, der außer der
Jollstraße liegt;
d) bei der Aucfon solcher Waaren, von welchen weder ein Ausfahrzoll
erhoben, noch die Ausfuhr erwiesen werden muß.
Q 2 In