Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1818. (9)

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In den unter c. und d. aufgestellten Faͤllen, muß jedoch der Waaren- 
fuͤhrer, welcher im Grenzbezirke Waaren von einem Orte zum anderen in 
groͤßerer Entfernung als eine Viertel Meile, oder aus einem Orte im Grenz- 
bezirke ins Binnenland, oder ins Ausland, oder durch den Grenzbezirk, oder 
aus dem Auslande (welches aber nur über ein Grenz-Zollamt geschehen 
darf) nach einem Bestimmungsorte im Grenzbezirke transportirt, sich durch 
besonders vorgeschriebene Bescheinigungen gegen die Beamten ausweisen können, 
daß ihm die Erlaubniß ertheilt worden, die gehörig bezeichnete Waare in 
einer gewissen Frist auf einem bestimmten Wege im Grenzbezirke unverkheilt 
transportiren zu mögen. 
bbb. am Seestrande. #. 7. An der Küste leidet die Bestimmung C. J. und §.), daß Waaren 
nur in bestimmte Häfen einzuführen sind, Ausnahme: 
a) bei Fischerfahrzeugen, welche blos frische Produkte des Meeres einführen; 
d) bei der Bergung des Strandguts. 
4. t n deetde #&## 8. Der Transport von abgabepflichtigen ausländischen und gleichna- 
8 migen inlaͤndischen Gegenstaͤnden, uͤber die Grenzlinie und innerhalb des Grenz- 
bezirks, ist nur in den Tagesstunden erlaubt. Als Tagesstunden sollen in 
dieser Beziehung angesehen werden: 
in den Monaten Jannar, Februar, Oktober, November, Dezember, die 
Zeit von 7 Uhr Morgens bis 6 Uhr Abends; 
in den Monaten März, April, August, September, die Zeit von § Uhr 
Morgens bis 8 Uhr Abends; 
in den Monaten Mai, Juni, Juli, von 4 Uhr Morgens bis 10 Uhr Abends. 
Ausnahmen hiervon finden nur Statt: 
) in Ansehung der Waaren, welche mit den gewöhnlichen Posten ver- 
sandt werden, oder welche Reisende mit Ertrapost bei sich führen, wel- 
ches sich aber auf Transport von Kaufmannsgutern durch Extrapost 
nicht erstreckt; 
b) wemn in außerordenklichen Fällen die Erlaubniß des betreffenden Haupt- 
Zollamts oder Neben-Zollamts erster Klasse, so weit dieses an sich zur 
Expedition der Waarentransporte kompetent ist, vor der Ueberschreitung 
der Grenz= oder der Binnenlinie ertheilt worden, welche Erlaubniß den 
Waarenführer, die Waare selbst, die Straße und die Zeit, für welche 
solche gilt, benennen muß. 
ua, §. O. Zur Aufsicht sollen auf der Grenzlinie oder zunächst derselben Joll- 
Släter, Asage amter und Ansageposten, auf der Binuenlinie selbst aber, wo es fuͤr noͤthig er- 
— achtet wird, noch Kontrollaͤmter errichtet werden. Im Grenzbezirke selbst sollen 
Grenzaufseher in allen Richtungen zu Pferde und zu Fuß patrouilliren. 
2 riuiabi io. §. 10. Ein jedes Amt und jeder Ansageposten soll ein Schild mit dem 
Adler und einer Inschrift erhalten, woraus hervorgeht, welche Behörde dort 
lhren Sitz hat. 
Die
	        
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