Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1818. (9)

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8. 41. Erfordert der Handel einiger Staͤdte in den Provinzen links der 
Weser aͤhnliche Ausnahmen; so bleibt deren Bewilligung den Ministern der 
Finanzen und des Handels vorbehalten. 
§. 42. Die Entrichtung des Lagergeldes soll nach folgenden Sätzen 
geschehen: 
Für das Lager bis zu drei Monaten einschließlich wird nichts entrichtet. 
Für das Lager bis zu einem Jahre, vom ersten Tage des vierten 
Kalendermonals an monatlich: 
bei trockner Waare vom Zentner sechs Pfennige, 
bei nasser Waare vom Zentner einen Greschen. 
Für das Lager bis zu zwei Jahren, für die zweiten zwölf Monate 
monatlich: 
bei trockner Waare vom Zentner ein Groschen; 
bei nasser Waare vom Zentner zwei Groschen 
Kollis unter einem Zentner, werden zur Enmichtung gleich solchen von 
einem Zentner gezogen. 
Bei schwereren Kollis werden die Zwischensummen in Pfunden nicht 
mit zur Berechnung gebracht. 
Jeder Monat wird nach dem Kalender und für voll gerechnet, wenn 
die Lagerfrist auch unter einem Monat dauert. 
&# 43. Wo der Packhofsraum Privateigenthum ist, und der Staat nur 
die Aufsicht auf das Lager und die Verwaltung führr, wird das Lagergeld nach 
dem örtlichen Kostenbedarf für das Gelaß und die Ausfsicht festgestellt. 
§. J4. Die im Packhofslager befindliche Waare haftet dem Staate un- 
bedingt für die davon schuldigen Gefälle nach demjenigen Tarif, der am Tage 
der Versteuerung gültig ist. Eine Herausgabe der Waare kann in keinem Falle, 
auch nicht von den Gerichtshöfen bei Konkursen, eher verlangt werden, bis die 
Gefälle bezahlt find. 
# 45. Beim Eingang von Gegenständen auf Packhöfen und bei Ver- 
sendung von denselben, finden im Allgemei#en dieselben Vorschriften Statt, 
welche für die Einfuhr von Waaren über die Grenze ohne Entrichtung der 
Sceuer, und für die Ertheilung von Begleitscheinen, gegeben werden, und wo- 
bei besonders die künftige Bestimmung der Waare, ob sie zur Versendung, zum 
Mackhofs= oder Privatlager, ooer zum Verbruuch bestimmt ist, berücksichtigt 
werden muß. 
#. 40. Transitogut und andere Waaren, welche zur weiteren Versen- 
dung angegeben sind, brauchen in den §. 25. bemerkten Fällen nur dann einer 
speziellen Revision unterworfen zu werden, wenn der Empfänger es wünscht, 
oder Verdacht einer Vertauschung vorhanden ist. 
§. 47. Waaren, welche zur Konsumtion im One, zur Niederlage, 
oder zum Privaklager bestimmt sind, sollen innerhalb der in den Packhofs Re- 
glements 
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