Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1818. (9)

tung, wenn sich niemand meldet, berechtigt ist, die Güter öffentlich in Gegen- 
wart eines oberen Steuerbeamten meistbierend zu verkaufen. Der Ertrag soll 
nach Abzug des Lagergeldes und der Abgaben, Neun Monate hindurch deponirt 
bleiben, nach deren Ablauf aber der Armenkasse verfallen. 
Sind dergleichen Güter einem schnellen Verderben ausgesetzt; so kann 
in früherer Verkauf mir Genehmigung der Regierung in der Art geschehen, 
daß der Lizitationstermin im Orte zu zwei verschiedenen Malen innerhalb acht 
Tagen öffentlich bekannt gemacht wird. 
Ist der Eigenthämer bekannt, so soll er aufgefordert werden, die län- 
ger als zwek Jahr lagernden Güter in einer bestimmmten Frist vom Pack- 
bofe herunter zu nehmen, welche vier Wochen nicht überschreiten darf, wi- 
drigenfalls damit, wie vorhin bemerkt, zum Verkauf geschritten, und der Er- 
trag, nach Abzug aller Kosten und Abgaben, dem Eigenthümer zugestellt 
werden soll. 
#. 52. Welchen Handelsplätzen das Niederlagerecht un#edingt, und wel- 
chen es bedingt auf gewisse Gegenstände zugestanden werden soll, bestimmt das. 
Ministerium des Handels. 
An Orten, wo keine Packhbfe, und keine dem Staate zugehbrigen Ge- 
baude vorhanden sind, welche zu einer Packhofsanlage benutzt werden kön- 
nen, ist es Sache der Kaufmannschaft oder Kommune, welche eine solche- 
Anlage wünschen, den nöthigen sicheren Raum zur Benutzung, des Staats. 
zu stellen, und wenn die Berwaltungskosten die Einnahmen an Lagergeld- 
übersteigen, den Mehrbetrag zu decken- 
K. ö3. Privaklager heißt die einem Privatmanne zugestandene Befügniß. 
Waarer bei sich zu lagern, von welchen Gefälle noch nicht enrrichtet sind. 
. S4. Das Privatlager soll bei solchen Waaren nicht Statt finden, bei 
„welchen es auf die Identitäkt ankommt; es soll Niemand Anspruch darauf ha- 
ben, sondern lediglich von dem Ermessen der Verwaltung, abhängen, wo, 
wann und unter welchen Bedingungen sie das Privatlager zu bewilligen, 
-aufzuheben oder zu beschränken für gut findet. 
· Es bleibt fuͤr Wein in den Provinzen oͤst lich der Weser, allen denen 
oausdrücklich versagt, welche mit Landwein haudeln, diesen in ihrem Gewerbe 
brauchen oder Weinberge in der Nähe ihres Wohnorts besitzem. 
K öSDer Inhaber eines Privatlagers baftet für die ihm. in Rechnung: 
gestellten Gefälle von den darim niedergelegten Waaren, in sofern er deren Ent- 
rrichtung an andern Orren, oder die Ausfuhr der Waaren in vorgeschriebener- 
Art, nichr nachzuweisen vermag. 
S. Sn. Der Zoll wird nach dem Brutkogewichk, die- Verbrauchsff 
nach dem Nettogewicht berechuet und erhoben. 
deren Eigenthämer 
bekanne ## 
##. Bettlmmum, wek- 
chen Handelsplaten 
das Nlederlagerecht 
zustehen soll, 
and Bedingung we- 
en Gewoͤrrung des 
au a- 
elbst; 
en Prlvatlager: 
aas, was ,uünter dlesen 
Benennung veruͤan- 
den wird; 
bbb. wem Privatlager 
gestattet werden; 
ecc. Verpflichtungen, 
welche dem Inl#deké 
eines Pr aAlgn 
abliegen.
	        
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