Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1818. (9)

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gun Fe Ver- K. 65. Fremden Gewerbtreibenden, welche inländische Märkke besuchen, 
"6 soll von ihren unverkauften Waaren, Erlaß der Verbrauchsabgaben bei der Wie- 
derausfuhr, gewährt werden, wenn die nöthigen Maaßregeln getroffen sind, 
und man sich die Ueberzeugung verschafft hat, daß es dieselben Waaren find, 
welche zum Mark'verkehr eingingen. 
bn. Wul d K. Oe. Güter auf Schiffen, welche in einem Nothhafen einlaufen, sind 
remdem W. aa, die imm Ein= und Ausgang zollfrei, wenn die Ladung des Schiffes, welches den 
eren geson eer Nothhafen erweislich zu suchen gezwungen ist, nach einem andern Hafen be- 
7 ½ ut des stimmt war, und wieder ausgeht, ohne daß etwas davon im Orte abgesetzt oder 
  
in Schisen Verkehr damit getrieben worden. 
19t — Ist das Schiff so beschddigt, daß es die Ladung nicht wieder einnehmen 
kann, so ist der zollfreie Transport nach einem andern Hafen i in andern Schiffen 
verstattet. Die Ausfuhr dahin muß aber laͤngstens in einem Jahre erfolgen, 
und die Waare bis zur Ausfuhr in einem Packhofe gelagert haben. 
una g. 67. Seeschiffe, welche mit Frachten für in= und ausländische Häfen 
*8 beummt einlaufen, zahlen von demjenigen Theile der Ladung, welcher nach einem frem- 
e den Hafen bestimmt ist, dann keinen Zoll, wenn diese Bestimmung unbezweifele 
nachgewiesen ist, kein Berkehr mit der Waare im Hafenplatze gerrieben wird, 
« und die Waare unberührt bleibt. 
1½1. S. 68. Hiernach sind auch Seeschiffe zu behandeln, welche nach einem 
andern Hafen bestimmt sind, aber in der Absicht zu überwintern einlaufen, und 
davon gleich bei dem Eingange Anzeige machen. 
ie — nacht r. K 60. Eine Verminderung der eingegangenenfremden Waaren soll dann 
kiandener hahs. Anspruch auf Steuererlaß begründen, wenn sie erweislich im Packhofslager 
Wung der Wiarr; durch zufällige Ereignisse Statt gefunden hat. 
*. ——i*- ent- S 70. Die Abgaben, welche von der aus dem Auslande eingefähren 
—. Alloemeine Vervgich-Waare zu erlegen sind, sollen in der Regel an der Grenze erhoben werden. So 
———7 lange die Abgaben noch nicht völlig bezahlt, oder die Ausfuhr in den dazu ge- 
eigneten Fdllen nachgewiesen worden, haftet die Waare den Staatskassen. 
Podg ubenin K. 71. Von der vorstehend ausgesprochenen allgemeinen Regel, daß 
jür den 304 per Eingangszoll im Grenz-Zollamte zu entrichten ist, können zur Begünstigung 
des Verkehrs folgende Ausnahmen eintreten: 
Vä#e, werin ste gat= 1) für die Seeplätze mit besondern Vorhäfen, als: Stettin mit den Oder- 
— ausmündungen; Danzig mit Neufahrwasser; Königsberg und Elbing mit 
Pillau; 
2) für den Waareneingang über Wittenberge und die Havel aufwärts; 
3) für den Landeingang und für den Srromeingang auf der Memel mit rufsi- 
schen und polnischen rohen Produklen und mir der Bestimmung nach Kö- 
nigöberg und Memel; 
sfar den Waareneingang elbauf= und abwärts, mit der Deklaralion nach 
Magdeburg; 
5) für
	        
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