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Dieser Meßordnung werden auch die Vestimmungen fuͤr den Falt vorbe-
halten, wenn inländische Waaren dahin und von dort zurückgeführt werden,
und es auf den Beweis ankommt, daß keine Verkauschung mit fremden gleich-
artigen Waaren vorgefallen ist.
&. 77. Bei dem Eingange der Waare muf die Jollstraße bis zum Grenz-
Zollamte genau eingehalten, und die Ladung unberührt gelassen werden. Ein
Jeder, welcher die Zollstraße zu halten verpflichtet ist, soll vom Eingange über
die Grenze grade auf das Grenz-Zollamt zufahren und daselbst anhalten, ohne
sich unterweges willkührlich aufzuhal#en.
Weas Seeschiffer beim Einlaufen auf den Rheden und in den Häfen und
Binnengewässern zu beobachten haben, enthalten die Hafenordnungen, auf
welche hwrter verwiesen wird.
§ 78. Liegt das Grenz-Zollamt nicht unmittelbar an der Grenzlinie,
so findet obige Vorschrift auf den vorliegenden Ansageposten Amwendung. Der
Waarenführer übergiebt säimtliche, seine Ladung betreffende Papiere, welche
in seiner Gegenwart eingesiegelt und an das Grenz-Zollamt adressirt werden
müssen, und sagt überdies an: die Zahl der Wagen und Pferde, wo möglich
auch die der geladenen Stücke. Die eingesiegelten. Dokumente werden einem
Grenzaufseher überliefert, so wie ein, auf den Grund der Ansage, ausgefer-
tigter Ansagezettel zur Ablieferung an das Amt, wohin der Aufseher das Fuhr-
werk oder Schiffsgefäß begleiter.
Diese Begleitung soll regelmaßig ausgeführt werden, und so oft gesche-
hen, als es die Beschaffenheit des Verkehrs, die Stärke der Grenzbesetzung,
und die Enfernung des Grenz-ZJollamts irgend zuläßt;. wenigstens aber müssen
täglich vier Stunden bestimmt werden, in welchen die Ladungen pünktlich von
den Ansageposten abgehen.
§. 70. Bei dem Grenz-Jollamteübergiebt der Waarenführer seine sämme-
lichen, die Ladung betreffenden Papiere, in sofern kein Ansageposten vorhanden ist-
Betragen die Zollgefaͤlle einer Ladung nicht uͤber fuͤnf Thaler, und die
faͤlle auch nicht mehr, so ist der Waarenfuͤhrer nur zu einer
Angade (Dektaration) von dem Inhalte derselben nach den Vor-
schriften des folgenden F. verbunden.
&K 80. Die schriftliche Deklaration soll enthalten:
a) die Zahl der Wagen und Pferde, aus welchen der Transport besteht;
b) den Namen des Fuhrmanns (bei Schiffen den Namen oder die Num-
mern des Schiffsgefäßes und den Namen des Schiffsführers);
c den Namen der Waarenempfänger und deren Wohnart C(nach den
Frachtbriefen);
d) die Zahl der Kollis und Fastagen, und die Jeichen und Nummern
derselben;
e) die